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Ulrich Caprez sagte März 2011
Bad news are good news, gilt bei Sexualdelikten nicht nur für die Presse von Tamedia und Ringier, die uns oft unter Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Opfer auch ungewollt zu Mitwissern intimer Details aus dem Leben anderer Menschen macht, sondern auch für gewisse Politiker, die solche emotionsträchtigen Delikte gerne als für sie geeignete Vehikel zum Transport ihrer politischen Ansichten ansehen und gebrauchen. Herr Landolt, den von Ihnen zitierten Fall kenne ich lediglich aus der Tagespresse, habe mich allerdings ehrlich gesagt, nicht mit der gleichen Intensität, wie Sie das offenbar getan haben, mit einzelnen Tathandlungen beschäftigt. Ich habe auch noch nichts davon gelesen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft schon Anklage erhoben hat und gar nichts darüber, dass diese Anklage sich auf oder ausschliesslich auf den von Ihnen zitierten Artikel 187 Strafgesetzbuch (StGB) abstützt. Möglicherweise ist mir das entgangen. Als eher wertkonservativer Mensch halte ich es grundsätzlich für sehr problematisch, sich ohne genaue Fallkenntnis, ausschliesslich gestützt auf die oft ebenso reisserische, wie falsche Darstellung in der Boulevardpresse, gerne auch zum Nachteil der Opfer, sich zu einem hängigen Fall zu äussern. Ihrer Ansicht nach reicht das Strafmass im erwähnten Art. 187 StGB nicht, weshalb dieses angehoben werden muss und als Begründung verweisen Sie auf die kindlichen Opfer. Nur, was ist in diesem Sinne ein Kind. Stellvertretend verweise ich auf Artikel 154 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO), Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist. Da, wenn überhaupt, Einvernahmen und Gegenüberstellungen nur nach der Tat erfolgen, ergibt sich hieraus, dass alle Opfer, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, grundsätzlich als Kinder gelten und so ist es auch. Geschützt werden soll durch Art. 187 StGB die ungestörte sexuelle Entwicklung von Unmündigen. Was bedeutet das für die Anwendung des von Ihnen zitierten Art. 187 StGB? Wenn bspw. der 20-jährige Freund mit seiner 15 ½ jährigen, also noch nicht ganz dem Schutzalter entwachsenen Freundin, intim geworden ist, kommt dieser Artikel zur Anwendung, auch dann wenn volles Einverständnis der beiden Beteiligten vorgelegen hat. Weil in einem solchen Fall nicht immer so ganz klar ist, ob tatsächlich die sexuelle Entwicklung einer Partnerin oder eines Partners beeinträchtigt worden ist, hat der Gesetzgeber in Absatz 3 des nämlichen Artikels vorgesehen, dass auch von einer Bestrafung abgesehen werden kann. Art. 187 StGB ist sozusagen Auffangtatbestand für jedwede sexuelle Handlungen mit Unmündigen unter 16 Jahren, die nicht unter einen anderen Straftatbestand subsumiert werden können. Wie erwähnt, habe ich mich nicht so ausführlich mit diesem Fall beschäftigt wie Sie das offenbar getan haben, aber ohne mich hier auf die Aeste begeben zu wollen, kann man die von Ihnen beschriebene Tat, wahrscheinlich auch als Schändung, Art. 191 StGB, qualifizieren, Schändung sieht wie Vergewaltigung, Art. 190 StGB, eine Höchststrafe von 10 Jahren vor. Und schon sieht der Strafrahmen ganz anders aus, soviel zur offensichtlich beliebten Strafrahmendiskussion. Eine andere Frage ist die, warum der Strafrahmen oft nicht ausgeschöpft wird, zurzeit ist diesbezüglich eine Interpellation von NR Jositsch hängig. Ich denke, möglicherweise spielt hier der Ankereffekt früher ergangener Urteile eine Rolle, aber vielleicht erhalten wir hierzu bald genaueren Aufschluss. Zum Abschluss möchte ich in diesem Zusammenhang auf einen der wenigen wirklich interessanten Beiträge in diesem Forum verweisen, nämlich auf denjenigen, Ihres Tessiner Parteikollegen Ignazio Cassis, Wie viel soll die Gesellschaft für ein Lebensjahr zahlen? Ich bin keineswegs gegen angemessene Strafen, nur sollte jeder und jede, die bei jedem Aufsehen erregenden Kriminalfall im Einklang mit der Boulevardpresse gleich nach Strafverschärfungen rufen, sich der Tatsache bewusst sein, dass ein Tag Hochsicherheit pro Tag 500 – 600 Franken kosten, ein zusätzliches Jahr im Vollzug somit deutlich teurer ist, als die Kosten für die Jahresmedikamentation der kranken Klägerin im von Herrn Cassis erwähnten Entscheid. Zu diesem Kapitel gehört auch die Sparübung unter anderem bei den ohnehin bescheidenen Genugtuungen um rund einen Drittel anlässlich der Neulegiferierung des Opferhilfegesetzes (OHG). Wahrscheinlich ist den Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität und gegen Leib und Leben durch angemessene Genugtuungen und entsprechende Hilfestellungen besser geholfen, als allein durch Strafverschärfungen für die Täter. Nur ist das weniger süffig für Medien und Politik.
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