Rund die Hälfte aller Straftaten wird von Ausländern verübt. Bei schweren Delikten gegen Leib und Leben lag der Ausländeranteil im letzten Jahr noch höher: Körperverletzung 54 Prozent, Einbruchdiebstahl 57, Tötungen 59, Vergewaltigungen 62, Menschenhandel 91 Prozent. In unseren Gefängnissen hatten im letzten Jahr 70,2 Prozent einen fremden Pass. Bezüglich der Sozialwerke ist es nicht besser: 44,2 Prozent der Sozialhilfebezüger und 34,5 Prozent der IV-Rentner sind Ausländer. Um die Probleme mit der zunehmenden Ausländerkriminalität zu lösen, hat die SVP die Ausschaffungsinitiative lanciert.
«Muss» statt «kann»
Die Initiative will, dass ein Ausländer sein Aufenthaltsrecht verliert und unser Land verlassen muss, wenn er rechtskräftig verurteilt wurde wegen eines schweren Delikts oder wenn er missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen hat. Die genannten Tatbestände umschreibt der Gesetzgeber gemäss Initiativtext näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen. Damit ist die Ausschaffungsinitiative vollständiger als der Gegenvorschlag, der die Delikte abschliessend aufzählt.
Mit der Diskussion um die Delikte betreiben die Gegner ohnehin nur Augenwischerei. Denn die genannten Delikte sind die gleichen, die schon heute zu einer Wegweisung führen könnten. Die Betonung liegt auf «könnten», denn das tatsächliche Problem liegt bei der Umsetzung. Heute fällen die kantonalen Migrationsämter Wegweisungsentscheide nach eigenem Ermessen. Genau dies wollen wir ändern: Mit der Initiative wird der Grundsatz, dass kriminelle Ausländer auszuschaffen sind, auf Verfassungsstufe festgehalten. Die bisherige «Kann»-Regelung wird bei schweren Delikten zu zwingendem Recht. Nach Annahme der Initiative haben wir eine klare, schweizweit einheitliche Praxis. Der Gegenvorschlag hingegen ändert gar nichts an der heutigen Praxis, da nach wie vor Verfügungen der kantonalen Ämter erforderlich sind.
Probleme durch Gegenentwurf
Der Gegenentwurf schafft neue Probleme. Erstens sieht er keine Mindestdauer der Einreisesperre vor. Laut Initiative gilt eine Einreisesperre mindestens 5, im Wiederholungsfall 20 Jahre. Zweitens würde mit dem Gegenvorschlag ein Integrationsartikel geschaffen. Integration soll neu zur kostspieligen Staatsaufgabe werden. Dass Integration primär Aufgabe der Ausländer ist, die in unser Land einwandern, wird verschwiegen. Die Verantwortlichkeiten werden umgekehrt: Neu ist der Staat für die Integration verantwortlich. Können Ausländer bald den Staat verklagen, weil er aus ihrer Sicht zu wenig für ihre Integration unternimmt? Drittens ist der schwammige Verweis auf die «Grundrechte und Grundprinzipien der Verfassung» und das «Völkerrecht» gefährlich: Die Behörden haben damit zusätzlichen Ermessensspielraum – statt dass die Leitplanken endlich enger gesteckt werden.
Die Ausschaffungsinitiative ist völkerrechtlich unproblematisch und steht auch nicht im Widerspruch zu bilateralen Abkommen. Deshalb haben Parlament und Bundesrat die Initiative für gültig erklärt. Im Abstimmungsbüchlein steht denn auch, dass die Initiative so ausgelegt werden kann, dass das in der Bundesverfassung enthaltene und zum zwingenden Völkerrecht gehörende Non-Refoulement-Prinzip respektiert wird. Demnach darf keine Person in ein Land ausgeschafft werden, in dem ihr Folter oder eine andere unmenschliche Behandlung drohen.
Wichtig zu wissen ist, dass das nicht absolut gilt. Artikel 33 der UNO-Flüchtlingskonvention sagt folgendes: "Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines beonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist." Eine ähnlich lautende Regelung ist im Personenfreizügigkeits-Abkommen enthalten.
Wer vergewaltigt, mordet oder unsere Sozialwerke missbraucht, muss unser Land zwingend verlassen. Darum: Ja zur Initiative, Nein zum Gegenvorschlag. Stichfrage Initiative.


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