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Wie viel soll die Gesellschaft für ein Lebensjahr zahlen ?

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Der weg­lei­tende Ent­scheid vom 23. No­vem­ber 2010 (9C_334/2010) des Bun­des­ge­rich­tes (BG) hat während der letz­ten Frühjahressession rege in­for­melle Dis­kus­sio­nen ausgelöst.

Neben der konkreten Fragestellung (Rückerstattung des Medikaments Myozyme® bei Morbus Pompe) hat das Bundesgericht zu grundsätzlichen Fragen des Kosten-Nutzen-Verhält​nisses von medizinischen Massnahmen, der Rationierung und der Grenzen der Finanzierbarkeit Stellung genommen (Fr. 100'000 pro Lebensjahr). Dies auch mit einer Anspielung auf bisher auf politischer Ebene nicht festgelegte Kriterien für die Beurteilung der Kosten-Nutzen-Beziehu​ng. Deshalb haben Nationalrätin Ruth Humbel eine Interpellation[1] und ich ein Postulat[2] eingereicht. Damit soll die Diskussion auf der politischen und gesellschaftlichen Ebene stattfinden.


Kommentare von Lesern zum Artikel

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75%
(4 Stimmen)
Ulrich Caprez sagte März 2011

Frau Sägesser
"Ein Menschenleben kann ich nicht mit allem Geld, alle Rohstoffe, alles Gold etc. bezahlen. Die Diskussion ob die Behandlung für einen Menschen zu teuer ist (= Todesurteil) oder noch drin liegt finde ich unschön.
Ich denke genau damit gehen Sie am eigentlichen Problem vorbei und machen sich es Ihrerseits etwas zu einfach. Das Bundesgericht hat es sich, so zumindest mein Eindruck, eben nicht einfach gemacht, sondern gerade diesen Entscheid sehr ausführlich und sorgfältig begründet. Jenseits Ihrer Feststellung, dass sich ein Menschenleben nicht mit allem Geld und allen Gütern, über die wir wir verfügen, aufwiegen lässt, geht es um die schlichte Tatsache, dass je mehr Mittel wir für einen Fall aufwenden, umso weniger Mittel für alle anderen Fälle zur Verfügung steht. Daraus folgt, wenn wir alle Mittel über die wir verfügen, nur für einen Fall aufwenden, steht für die übrigen Fälle eben gar nichts mehr zur Verfügung. Ich empfehle Ihnen, sich die Zeit zu nehmen und die Begründung des BG genau zu lesen. Die Argumentation ist übrigens nicht neu, das BG hat in anderem Zusammenhang schon ähnlich argumentiert (bspw. BGE 78 II 152/3,BGE 89 II 334 Erw. 4/BGE98 II 40). Sie können jetzt einwenden, diese Entscheide grenzen lediglich die Haftung des Gemeinwesens in seiner Eigenschaft als Werkeigentümer (OR 58) für als Folge eines reduzierten Strassenunterhalts eingetretene Schäden ein, aber wer wollte bestreiten, dass auch schlecht oder gar nicht unterhaltene Strassen Ursache für schwere Unfälle mit schwer verletzten oder gar toten Menschen sein kännen. Aber auch in diesem Bereich stehen dem Gemeinwesen nicht unbeschränkte Mittel zur Verfügung. Die Mittel, die für einen perfektionistischen Strassenunterhalt aufgewendet werden müssten, würden dann bei anderen Aufgaben, die das Gemeinwesen ebenfalls erfüllen muss, fehlen. Im BGE 136 V 395 wurde auch nicht entschieden, dass grundsätzlich keine teuren medikamentösen Therapien, auch nicht die mit Myozyme, übernommen werden, sondern der Einzelfall genau beurteilt. So wie ich den Entscheid verstanden habe, hatte im übrigen die KK im vorliegenden Fall die Kosten für eine halbjährige Therapie mit Myozyme bereits bezahlt.
Ob wir tatsächlich, die Kosten wie Sie sagen, "so oder anders" bezahlen müssen, kann dahin gestellt bleiben. Entscheidend ist, dass es kein gesetzlicher Auftrag der Sozialversicherung ist, den Nachweis der klinischen Wirksamkeit eines Medikaments zu liefern oder zu finanzieren.
Im übrigen, auch bspw. für die Heilungskosten der infolge reduzierten Strassenunterhalts zu Schaden gekommener, bzw. die Versorgung deren Angehöriger müssen wir "so oder anders aufkommen". Die Frage ist auch hier, in welchem Ausmass. Das kann übrigens trotzdem kein Argument dafür sein, nun alle verfügbaren Mittel für den Strassenunterhalt einzusetzen oder bspw. in die Entwicklung vereisungssicherer Strassenbeläge, bzw. schleudersicherer Autos. Soll sich die Sozialversicherung auch hier beteiligen? Die Beispiele sind nicht abschliessend sondern endlos. Mit diesem Argument stossen wir deshalb schnell an Grenzen.
Aber das BG hat im vorliegenden Fall gerade nicht gesagt, teure Behandlungen werden durch den Sozialversicherer nicht bezahlt. Das BG hat gesagt, dass der therapeutische Erfolg einer Therapie umso ausgewiesener sein muss, je teurer die Therapie ist. Bei dieser Fragestellung geht es gerade nicht um die Frage, ob die Therapie lediglich lebensverlängernd wirkt oder die Lebensqualität des Patienten verbessert oder im Idealfall sogar beides.
Hierbei geht es um den Nachweis und das Ausmass der therapeutischen Wirksamkeit, unabhängig davon nach welchen Kriterien wir diese letztlich definieren. An genau diesem Nachweis hat es in casu übrigens gefehlt.
Es liegt zumindest für mich auf der Hand, dass, je teurer eine Therapie ist, auch andere, höhere Anforderungen an den Nachweis der therapeutischen Nützlichkeit gestellt werden dürfen und müssen. Umgekehrt können bei billigen Therapien an einen solchen Nachweis auch eher bescheidene oder gar keine Ansprüche, gemäss der Devise "nützt es nichts, so schadet es auch nichts" gestellt werden und dann mag es sicher auch angehen auch nur auf einen allfälligen Placeboeffekt zu hoffen. Das kann aber nicht der Masstab bei extrem teuren Therapien sein.
Wie ich dem Entscheid entnommen habe, war es eben mehr als zweifelhaft, ob die im übrigen, nach meinem Dafürhalten, sehr bescheidenen gesundheitlichen Fortschritte der betreffenden Patientin überhaupt kausal auf die Therapie mit Myozyme zurück geführt werden konnten. Im übrigen waren auch die therapeutischen Fortschritte, die in der im Entscheid angeführten klinischen Vorstudie nachweisbar waren, bescheiden, wobei gemäss dieser eine Indikation für Adulte gar nicht gegeben war.
Zum Schluss noch das, ich bin keineswegs gegen die Uebernahme der Kosten auch teurer Therapien durch den Sozialversicherer, wenn der Nutzen einigermassen ausgewiesen ist. Aber letztendlich müssen wir vielleicht auch gewisse Grenzen akzeptieren, die , weniger nur durch das medizinisch Machbare, bzw. Mögliche in der Sozialversicherung gesetzt sind, sondern dadurch, dass das mens sana in corpore sana eben nur ein Ideal ist, dem wir uns allenfalls in der Jugend mehr oder weniger annähern können, und sonst älter, hinfälliger und auch kränker werden. Als älterer Mann, der übrigens auch unheilbar krank ist, habe ich in diesem Sinne auch Verständnis dafür wenn an Therapien, bzw. medizinische Behandlungen, deren Erfolg nach beliebigen Kriterien nur ein sehr begrenzter ist, bei Menschen wie mir, die doch schon, so oder so, den grössten Teil ihres Lebens hinter sich haben, andere Anforderungen bezüglich Wirksamkeit, bzw. Sinn und Unsinn einer Behandlung gestellt werden als bei Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen.




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18%
(17 Stimmen)
Ulrich Caprez sagte März 2011

Ergänzung

Ich habe den Entscheid 136 V 395 noch schnell überflogen (ich dachte irrigerweise, er sei auf italienisch abgefasst) und halte ihn für gut begründet. Ohne hier näher auf die Begründung eingehen zu wollen, kann ich bspw. das Argument des BAG gut nachvollziehen, dass "... die Dokumentation einer noch umstrittenen Wirksamkeit - wie das BAG mit Recht vorbringt - Aufgabe des Medikamentenherstelle​rs und nicht der Krankenversicherung ist, würde doch diese sonst Forschung finanzieren." Das kann im Hinblick auf das Preisniveau der Medikamente in der CH, wohl tatsächlich nicht auch noch Aufgabe der Sozialversicherung sein. Und die Ueberlegung, dass im Hinblick auf die Kosten der Behandlung, der Behandlungserfolg von einer gewissen Signifikanz sein sollte, scheint mir ebenfalls nicht abwegig zu sein.


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14%
(7 Stimmen)
Ulrich Caprez sagte März 2011

So ich hoffe jetzt hat es mit dem Verfasser geklappt

Da sich meine Italienischkenntnisse​ leider auf die Kenntnis der Speisekarten italienischer Restaurants beschränken, bin ich weder in der Lage den Entscheid des BG noch Ihr Postulat hierzu zu lesen. Ich beziehe mich daher ausschliesslich auf die sechs Fragen in der Interpellation von Frau Humbel.

Die entscheidende Frage scheint mir die vierte Frage zu sein. Frau Humbel vermutet, dass das Bundesgericht Schwellenwerte für die Rationierung medizinischer Leistungen (ich gehe davon aus, dass sie die Rationierung medizinischer Leistungen meint und nicht die medizinische Rationierung von Leistungen) definieren will und wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob es nicht Sache des Gesetzgebers ist, hier Schwellenwerte zu bestimmen, bzw. bei bestimmten Krankheiten Grenzen der Leistungserbringung zu setzen.
Wie gesagt, ohne Kenntnis des Entscheids, ist meine Gegenfrage die, ist es tatsächlich das Bundesgericht, das der Erbringung medizinischer Leistungen Grenzen setzt, oder hat das der Gesetzgeber nicht bereits implizit in seiner Gesetzgebung getan, bzw. der Bundesrat in seinen Verordnungen. Denn schliesslich ist das Bundesgericht bei seinen Entscheiden an die geltende Gesetzgebung gebunden. Das Bundesgericht hat ja, so vermute ich zumindest, nicht einfach entschieden, dass der betreffenden Patientin jegliche medizinische Leistungen verweigert werden, sondern die Uebernahme der Kosten für die medikamentöse Behandlung durch den Krankenversicherer abgelehnt. Das aber, auch wenn es auf den ersten Blick so aussieht, ist eben nicht ganz das Gleiche. Darüber welche Medikamente auf der Spezialitätenliste figurieren, entscheidet nämlich nicht das Bundesgericht. Eine ähnliche Diskussion wurde übrigens schon geführt, als die ersten AIDS Erkrankungen manifest wurden.

Die nächste Frage, die es zu klären gilt, ist die Definition des “hohen therapeutischen Nutzens“. Ist dieser nur dann gegeben, wenn die Medikamentation eine lebensverlängernde Wirkung zur Folge hat oder auch dann, wenn diese “nur“ eine Stabilisierung des Krankheitsverlaufs und eine Verbesserung der Lebensqualität zur Folge hat. Als Nichtmediziner gehe ich davon aus, dass bei vielen schweren Erkrankungen eine vollständige Heilung nicht möglich ist. Wenn aber keine vollständige Genesung möglich ist, kann meiner Ansicht nach, die medizinische Behandlung nur auf die Verbesserung der Lebensqualität abzielen. Ob eine solche Verbesserung der Lebensqualität dann auch mit einer Verlängerung des Lebens einhergeht, ist in diesem Fall ohne Bedeutung, denn ich glaube umgekehrt nicht, dass die blosse Verlängerung des Lebens, wenn sie dann möglicherweise sogar mit einer Verschlechterung der Lebensqualität für die Kranke, bzw. den Kranken einhergeht, unter diesen Umständen von besonderem Wert ist. In diesem Sinn kann der “hohe therapeutische Nutzen“ nicht einfach durch die lebensverlängernde Wirkung definiert werden, sonst müsste ja jegliche medizinische Behandlung, auch dann wenn wir schon lange hirntot sind, ad infinitum fortgesetzt werden.

Zur Frage oder soll ich sagen, Feststellung, dass die Krankenversicherer keine Kosten-/Nutzenanalyse​ beim im Frage stehenden Krankheitsbild mehr machen, sondern offenbar gleich generell alle Kostengutsprachen für die Behandlung mit Myozyme zurückgezogen haben, kann ich nur sagen, ist das wirklich so überraschend? Einvernehmlich mit der Santésuisse werden die Krankenversicherer sehr sorgfältig gerade diesen Pilotfall zur Prüfung durch das Bundesgericht ausgesucht haben, um letztlich ein Argumentarium zur Verweigerung der Leistungen bei der Behandlung mit Myozyme, gestützt auf eben diesen Entscheid zu bekommen. Ein Schelm wer Böses dabei denkt.

Und zur Frage nach dem runden Tisch. Es müsste viel grundsätzlicher angesetzt werden. Solange in diesem Land keine Anstalten gemacht werden, das Problem der im europäischen Vergleich völlig überrissenen Arzneimittelpreise ernsthaft anzugehen, wird das nicht der letzte solche Fall sein.




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95%
(19 Stimmen)
Sägesser Barbara sagte März 2011

Finde es super, dass Sie sich um die Handhabung der Vergütungen der Krankenkassen kümmern. Das ist ein Beispiel für mich, welches aufzeigt dass das Obligatorium nie und nimmer abgeschafft werden sollte, da Risiken ansonsten sowieso nicht versichert, resp. ausgeschlossen werden. Es zeigt auch auf, dass man die Kosten für Therapien für seltene Krankheiten nicht mit den Kosten für die anderen Therapien vergleichen kann. Zumal nicht vergessen, es gibt zwar nicht viele Patienten mit einer seltenen Krankheit, doch gibt es immer mehr und mehr seltene Krankheiten..... also kann in jedem Umfeld ein oder mehr Betroffene (Angehöriger oder Patient) sein mit samt dem Armutsrisiko, dem Risiko des Jobverlustes und der Abhängigkeit vom Sozialdienst etc. Menschen mit seltenen Krankheiten wollen in der Regel nur eins. Integriert sein und ein möglichst normales Leben führen was das private und berufliche anbelangt. Soll diese Möglichkeit dank solchen Entscheiden verunmöglicht werden?


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