Lexikon: Arbeitslosenversicherung (ALV)

Die Arbeitslosenversicherung gewährleistet arbeitslosen Menschen einen angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit. Nach der Revision vom 1. April 2011 bleibt das Ziel die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Überbrückung von Arbeitslosigkeit
In der Schweiz sind beinahe alle Menschen, die eine unselbständige Arbeit verrichten, gegen die Arbeitslosigkeit versichert. Selbständig Erwerbende müssen für diesen Schutz eine eigene Lösung suchen.
Die ALV funktioniert nach dem Versicherungsprinzip. Das heisst, dass die Bezugsdauer von Taggeldern von der geleisteten Beitragsdauer, dem Alter des Versicherten und dem allfälligen Bezug einer Invalidenrente abhängt.

Beiträge
Jedermann, der nach dem AHV-Gesetz obligatorisch versichert ist und für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig ist, muss einen Beitrag an die Arbeitslosenversicherung leisten. Bis zur Grenze von 126‘000 Franken Jahreslohn müssen jährlich 2,2% des Jahreslohnes oder höchstens 2‘772 Franken an die ALV bezahlt werden.
Für Jahreslöhne zwischen 126'000 Franken und 315'000 Franken beträgt der Beitragssatz 1 % und maximal 1'890 Franken. Auf Lohnteilen von über 315'000 Franken werden keine ALV-Beiträge erhoben. Die Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden bezahlt (je 1,1%). Die Arbeitgebenden sind dafür verantwortlich, dass die Beiträge an die ALV korrekt abgerechnet werden. Wenn sie die Beiträge vom Lohn ihrer Angestellten nicht abziehen, müssen sie damit rechnen, neben dem eigenen Arbeitgeberbeitrag auch den Beitrag der Arbeitnehmenden zahlen zu müssen. Die Ausgleichskassen überwachen den Beitragsbezug.

Leistungen
Bei Arbeitslosigkeit bezahlt die ALV in der Regel 70 bzw. 80% des vorangehenden Lohns, wenn die Betroffenen Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben, ihr vorangehender Lohn nicht mehr als 3'797 Franken beträgt oder wenn sie eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindesten 40 Prozent entspricht.
Die Anspruchsberechtigung ist wie folgt geregelt:

Beitragszeit(in Monaten) Alter/Unterhaltspflicht Bedingungen Taggelder
12 bis 24 bis 25 keine Unterhaltspflicht x 200
12 bis 18 ab 25 oder mit Unterhaltspflicht x 260
18 bis 24 ab 25 oder mit Unterhaltspflicht x 400
18 bis 24 ab 55 x 400
24 ab 55 x 520
24 ab 25 oder mit Unterhaltspflicht Bezug einer IV-Rente, die einem IV-Grad von mindestens 40 % entspricht 520
Beitragsbefreit x x 90


Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit kann die ALV an versicherte Personen Beiträge für Umschulung und Weiterbildung, sogenannten arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM), leisten.


 

Weblinks / Quellen
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Artikel wurde am 29.12.2011 zuletzt aktualisiert