Lexikon: Invalidenversicherung (IV)
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Die Invalidenversicherung (IV) ist eine gesamtschweizerisch obligatorische Versicherung mit dem Ziel, die Existenzgrundlage von Versicherten mit Geldleistungen oder Eingliederungsmassnahmen zu sichern, wenn diese invalid sind oder werden. Die Invalidenversicherung ist im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) geregelt. Die Invalidenversicherung (IV) bildet zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und den Ergänzungsleistungen (EL) die erste Säule des Drei-Säulensystems der Sozialversicherungen. Die IV ist wie die AHV für alle Personen obligatorisch, die über 18 Jahre alt sind und in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind. IV-Versicherte haben einen Rechtsanspruch auf eine IV-Leistung, wenn die Person die Bedingungen der im Gesetz definierten Invalidität erfüllt. Die Invalidität (siehe Art. 8 ATSG) kann dabei Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität führt dabei durch einen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden zur Erwerbsunfähigkeit oder zur mindestens einjährigen Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Die Leistungen der IV umfassen:
Finanziert wird die IV hauptsächlich durch Bundes- und Kantonsbeiträge (60%) und zu einem kleineren Teil durch einkommensabhängige Beiträge der Versicherten/Arbeitgeber (40%). Die grössten Ausgabenposten sind die Geldleistungen in Form von Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen (63%), die individuellen Massnahmen (15%) und Beiträge an Institutionen/Organisationen (17%). Nachfolgendes Diagramm vermittelt einen Überblick über die Entwicklung der Finanzen und der Anzahl IV-Bezüger (in Prozent und absolut):
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