Lexikon: Grundstückgewinnsteuer
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Die Grundstückgewinnsteuer gehört zu den direkten Steuern wie die Einkommens-, Vermögen-, Gewinn-, Kapital-, und Quellsteuer. Der zu versteuernde Gewinn wird entweder als Sondersteuer für sich allein (als sogenannte Grundstücksgewinnsteuer) oder zusammen mit dem übrigen Einkommen/Gewinn (im Rahmen der Einkommenssteuer) versteuert. Dabei wird die Grundstückgewinnsteuer je nach Steuersubjekt und -objekt unterschiedlich behandelt. Juristische Personen Ist das Steuersubjekt eine Juristische Person (bspw. eine AG), so rechnet der Bund Grundstücksgewinne dem übrigen Gewinn zu und besteuert Grundstücksgewinne mittels der Gewinnsteuer. Je nach Kanton wird dies kantonal unterschiedlich behandelt. Während der Kanton St.Gallen gleich wie der Bund verfährt, erhebt bspw. der Kanton Zürich eine Sondersteuer, losgelöst vom restlichen Unternehmensgewinn. Natürliche Personen Bei natürlichen Personen, die ein Grundstück aus dem Privatvermögen veräussern, erhebt der Bund grundsätzlich keine Steuer auf einen allfälligen Gewinn. In sämtlichen Kantonen hingegen fällt bei natürlichen Personen eine Sondersteuer an. Der Grundstücksgewinn wird somit in keinem Kanton dem Einkommen zugerechnet. Anders ist es, wenn das Grundstück aus dem Geschäftsvermögen einer natürlichen Person verkauft wird. Dann rechnet der Bund den Gewinn zum übrigen Einkommen hinzu, während die Kantone die Steuer wieder unterschiedlich handhaben. Behandlung mehrfacher Grundstücksgewinne In den meisten Kantonen (bspw. Zürich und St.Gallen) wird der Grundstückgewinn einzeln besteuert (einzelne Veranlagung). Die übrigen Kantone bestimmen den Steuersatz nach der Summe aller während eines Zeitraums erzielten Gewinne (gemeinsame Veranlagung). Der Grundstücksbegriff Als Grundstücke gelten folgende Objekte:
Steuersubjekt - wer muss die Grundstückgewinnsteuer bezahlen? Steuerpflichtig ist bzw. die Steuer bezahlen muss immer der Veräusserer des Grundstückes, das ist meistens der Eigentümer. Es gibt einige Ausnahmen, bei denen die Grundstückgewinnsteuer nicht erhoben wird. Dazu zählen Landeskirchen, gemeinnützige Institutionen, Kantone, Gemeinden, die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften. Steuerobjekt - was wird besteuert? Besteuert wird der Reingewinn des veräusserten Grundstückes. Diese berechtet man folgendermassen: Steuerbarer Reingewinn = Verkaufspreis - Kaufpreis - wertvermehrende Aufwendungen - Gewinnungskosten (Handänderungskosten, etc.) Steuersatz - wieviel muss bezahlt werden? Die Höhe des Steuersatzes variiert von Kanton zu Kanton. Dabei richtet sich der Steuersatz in den meisten Kantonen nach der Höhe jedes einzelnen Grundstückgewinns in Verbindung mit der Besitzdauer. In wenigen Kantonen ist der Steuersatz nur abhängig von der Besitzdauer. Es gibt zwei Sonderfälle bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer.
Berechnungstabelle am Beispiel des Kantons Zürich
Aufschlag auf die berechnete Steuer in Abhängigkeit von der Besitzdauer im Umfang von:
Ermässigung der Steuer in Abhängigkeit von der Besitzdauer im Umfang von:
Grundstücksgewinne unter CHF 5'000.- werden nicht besteuert.
Vimentis finanziert sich durch die Spenden privater Gönner. Artikel wurde am 02.04.2012 zuletzt aktualisiert |
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