Lexikon: Fakultatives Referendum
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Unterliegt ein Beschluss des Parlamentes dem fakultativen Referendum, so hat das Volk die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung eines Gesetzes durch die Unterschriftensammlung eine Volksabstimmung zu verlangen. Demgegenüber regelt die Bundesverfassung oder kantonale Verfassung welche Sachverhalte zwingend der Volksabstimmung unterliegen,was als obligatorisches Referendum bezeichnet wird. Das bedeutet, dass das Referendum gegen einen vom Bundesparlament getroffenen Beschluss nur auf Verlangen von entweder 50'000 Stimmberechtigten (ihre Unterschrift) oder acht Kantonen durchgeführt und dem Volk zur Abstimmung unterbreitet wird. Das Volk kann mit dem Ergreifen des fakultativen Referendums über folgende Punkte abstimmen (Art. 141 Abs. 1 BV):
Es gibt auch auf Kantonsebene die Möglichkeit gegen vom Kanton erlassene Gesetze oder Verordnungen, Verwaltungsbeschlüsse etc. das Referendum zu ergreifen. Je nach Kanton ist das Referendum jedoch anders geregelt.
Vimentis finanziert sich durch die Spenden privater Gönner. Artikel wurde am 30.12.2011 zuletzt aktualisiert |
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