Lexikon: Obligatorisches Referendum
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Unterliegt ein Beschluss auf Bundesebene dem obligatorischen Referendum, so muss dieser Beschluss zwingend - dies im Unterschied zum fakultativen Referendum - dem Volk und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden. Das bedeutet, das Volk kann zu diesem vom Parlament bereits gutgeheissenen Entschluss noch Stellung nehmen und entscheiden, ob der Beschluss in Kraft treten soll oder nicht. Es wird unterschieden zwischen obligatorischen Referenden, welche nur von einer Mehrheit des Volks angenommen werden müssen, und obligatorischen Referenden, welche sowohl eine Mehrheit vom Volk als auch eine Mehrheit der Stände (Ständemehr) benötigen. Dem Volk und den Ständen müssen folgende Punkte obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet werden (Art. 140 Abs. 1 BV):
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