Lexikon: Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
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Im Rahmen der Aufgabe der Oberaufsicht über den Bundesrat, die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und anderen Bundesorganen kann die Bundesversammlung eine Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzten. Der Nationalrat und der Ständerat haben das Recht, eine PUK einzusetzen, um Vorkommnisse von grosser Tragweite abzuklären. Die PUK der beiden Räte können sich zusammenschliessen um gemeinsam die Ermittlungen zu führen und eine gemeinsame Berichterstattung vorzunehmen. PUK haben weitreichende Kontrollrechte, so dürfen sie Akten einsehen und Hearings (Befragung von Beamten, Anhörung von Fachleuten) durchführen, doch dabei ist die Untersuchung auf die Abklärung einer bestimmen Frage beschränkt. Wichtig ist der Grundsatz, dass eine PUK kein Strafgericht und auch keine Disziplinarbehörde ist. Die Einsetzung erfolgt in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses. Initiiert wird dieser Beschluss auf dem Weg einer parlamentarischen Initiative eines Ratsmitgliedes resp. einer Fraktion oder einer Kommissionsinitiative. Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Bundesrats. Bisher wurden in der Schweiz vier Parlamentarische Untersuchungskommissionen durchgeführt.
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