Lexikon: Kollektivgesellschaft
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Die Kollektivgesellschaft ist ein Vertrag zwischen mindestens 2 natürlichen Personen, die zusammen ein kaufmännisch geführtes Gewerbe betreiben. Sie ist eine Form der Personengesellschaften und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann aber Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen. Der Firmenname muss den Familiennamen von mindestens einem Gesellschafter enthalten. Die Gesellschafter haften bis zu 5 Jahre nach Auflösung der Gesellschaft persönlich mit ihrem Vermögen, falls diese ohne Erfolg betrieben worden ist. Zur Gründung braucht es einen Gesellschaftsvertrag. Ein Handelsregistereintrag ist obligatorisch.
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