Lexikon: Verhältnismässigkeit
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Die Verhältnismässigkeit (auch Verähltnismässigkeitsprinzip oder Grundsatz der Verhältnismässigkeit genannt) ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz der schweizer Verfassung (Art. 5 Abs. 2 BV), an dem sich das staatliche Handeln zu orientieren hat. Dieser Grundsatz gilt für das ganze öffentliche Recht, sowohl für die Rechtsanwendung als auch für die Rechtssetzung. Es ist aber kein verfassungsmässiges Recht der Privaten. Dahinter verbirgt sich der Gedanke, dass auch die Verfolgung legitimer Interessen nicht jedes Mittel rechtfertigt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung beinhaltet Verhältnismässigkeit drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen. Staatliches Handeln muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
Dieser Grundsatz ist insbesondere bei der Einschränkung der Freiheitsrechte zu beachten (Art. 36 Abs. 3 BV).
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