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Beziehungen Schweiz - EU
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Beziehungen Schweiz - EU Die Schweiz unterhält enge Beziehungen zur Europäischen Union (EU). Heute wird jeder dritte Franken im Austausch mit der EU verdient. 60% der Schweizer Exporte gehen in die EU, 80% der Importe kommen von dort. Trotzdem lehnte die Schweiz 1992 einen Beitritt in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ab. Seither wird die Beziehung zur EU über bilaterale Verträge geregelt. Ein Ansatz, der von einer Mehrheit der Stimmberechtigten mehrmals bestätigt wurde. Mit der jüngst seitens der EU geäusserten Forderung, die Schweiz solle in gewissen Gebieten Anpassungen des EU-Rechts automatisch übernehmen, ist eine neue Diskussion über die Beziehungen zur EU entstanden. Dieser Text gibt einen Überblick über die aktuellen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU und zeigt die Vor- und Nachteile einer intensiveren bzw. weniger intensiven Zusammenarbeit mit der EU auf. Überblick Die Schweiz gehört derzeit nicht der EU an. Die beiden Parteien regeln ihre Berührungspunkte auf bilateralem Weg. Das heisst, es werden jeweils Verträge über einzelne Themengebiete geschlossen. So bleibt die Schweiz formell unabhängig, hat aber im Gegenzug kein Mitentscheidungsrecht bei Fragen auf EU-Ebene. In der Schweiz hat das Volk Mitbestimmungsmöglichkeit über neue Verträge mit der EU. Das Hauptinteresse bei Verträgen zwischen der Schweiz und der EU liegt vor allem im wirtschaftlichen Bereich (Handelserleichterung), aber auch auf politischer und kultureller Form. Bereits vor den bilateralen Verträgen wurden Abkommen zwischen der Schweiz und der EU (damals noch Europäische Gemeinschaft) geschlossen. Der Grundpfeiler bildet dabei das Freihandelsabkommen von 1972. Danach folgten noch weitere im Bereich Versicherung und Zollerleichterung/-sicherheit. Auch nach dem Abschluss der Bilateralen I und II kamen weitere solche Verträge hinzu. Nähere Informationen zu den einzelnen Verträgen finden Sie auf www.europa.admin.ch/themen/00500/index.html?lang=de. Bilaterale I (1999) Die sieben bilateralen Abkommen von 1999 (Bilaterale I) sind in erster Linie Liberalisierungs- und Marktöffnungsabkommen. Diese sind:
Bilaterale II (2004) Mit den bilateralen Abkommen von 2004 wurde die Zusammenarbeit im wirtschaftlichen Bereich verstärkt sowie auf weitere Bereiche ausgedehnt. Diese sind:
Formen der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU findet in sehr vielen Bereichen statt. Die bedeutendsten beiden sind die politische und die wirtschaftliche Zusammenarbeit, auf welche im Folgenden eingegangen wird. Zusätzlich können die jeweiligen Formen stärker oder schwächer ausgeprägt sein. Die beiden Formen der Zusammenarbeit sind in der Realität ziemlich stark miteinander verflochten. Deshalb lassen sie sich auch nicht strikt voneinander trennen, gerade weil die politische Form eine Art Grundgerüst der Zusammenarbeit darstellt. Hinzu kommt, dass eine Ausweitung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit automatisch eine Ausweitung der politischen Zusammenarbeit nach sich zieht, um das Einhalten der Spielregeln sicherzustellen. Politische Zusammenarbeit Die politische Form der Zusammenarbeit ist vorwiegend der Weg, auf welchem die Schweiz und die EU miteinander kommunizieren. Sie schafft die Rahmenbedingungen für alle anderen Formen der Zusammenarbeit. Es sind grundsätzlich drei mögliche Ausprägungen denkbar: Keine politische Zusammenarbeit: Die beiden Parteien stehen in keinem bestimmten Verhältnis zueinander und es gelten nur die grundsätzlichsten Verhaltensregeln, wie sie zwischen fast allen Ländern gelten. Das heisst, die beiden Parteien leben einfach friedlich nebeneinander. Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen: In besonders wichtigen Bereichen haben die beiden Parteien ihre Beziehungen verstärkt und in bestimmten Verträgen geregelt, wie beispielsweise in den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU. Maximale politische Zusammenarbeit: Die beiden Parteien bilden zwar immer noch eigenständige Einheiten, die Zusammenarbeit ist aber so eng, dass das Handeln des Einzelnen sehr stark an die vorgegebenen Rahmenbedingungen gebunden ist. Wirtschaftliche Zusammenarbeit Die wirtschaftliche Form der Zusammenarbeit bestimmt vorwiegend, wie jegliche Art von Handel zwischen den beiden Parteien abläuft, sei dies im Bereich Güter, Kapital, Arbeitskräfte oder Dienstleistung. Diese Form der Zusammenarbeit klärt, in welchem Ausmass Handel getätigt wird. Auch hier sind grundsätzlich drei mögliche Ausprägungen denkbar: Kein Handel: Die beiden Parteien haben keine Form von Handel miteinander, also kein Ex- und Import. Auch Arbeitskräfte können nicht zwischen den beiden Parteien hin und her wechseln. Begrenzter Handel: In bestimmten Bereichen und in begrenztem Umfang ist Handel möglich. Das heisst es bestehen Zölle, Mengenbegrenzungen, kontrollierter Kapitalfluss und beschränkte Zu- und Abwanderung von Arbeitskräften. Vollkommen freier Handel: Es gibt keinerlei Handelsbeschränkungen, weder in der Menge noch in der Art der Güter. Auch die Zu- und Abwanderung von Arbeitskräften und der Kapitalfluss sind völlig frei. Dies ist vom Prinzip her so, als wären die beiden Parteien ein einziges Land. Formen der Zusammenarbeit in der Praxis Auch das Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU umfasst die beiden genannten Formen der Zusammenarbeit. Die Ausprägung der Zusammenarbeit ist bei beiden Formen ungefähr von mittelstarkem Ausmass. Das heisst die politische Zusammenarbeit findet in bestimmten Bereichen statt und ist vorwiegend in den Bilateralen I und II geregelt. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit ist ebenfalls in den Bilateralen geregelt und nur in begrenzter Form gegeben, auch wenn sie in bestimmten Bereichen schon sehr frei ist, wie beispielsweise bei der Personenfreizügigkeit. Zukünftige Handlungsmöglichkeiten Wie bereits erwähnt, sind die Formen der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU momentan von mittelstarker Ausprägung. Nun ist es aber so, dass diese Zusammenarbeit sich laufend verändert, sei dies weil sich bestimmte Rahmenbedingungen ändern oder weil eine der Parteien mit der Situation nicht mehr zufrieden ist. Es gibt prinzipiell drei Handlungsmöglichkeiten für die Zukunft: Zusammenarbeit vertiefen, so belassen oder verringern. Es werden nun jeweils die Vor- und Nachteile der Extremformen dieser Möglichkeiten aufgezeigt. In der Realität wären diese Handlungsmöglichkeiten natürlich nur in abgeschwächter Form denkbar und ausserdem auch stark vom Willen der anderen Partei – der EU – abhängig. Zusätzlich ist natürlich nicht exakt vorhersehbar, welche Konsequenzen mit der jeweiligen Handlungsmöglichkeit einhergehen würden. Zusammenarbeit wie bisher Die Schweiz und die EU können die Tiefe ihrer Zusammenarbeit so belassen wie sie heute ist. Das bedeutet, dass in gewissen Bereichen neue Verträge geschlossen oder bestehende erweitert oder reduziert werden, wie das bei den Bilateralen I und II bisher der Fall war. Vorteile: Die Schweiz kann mitbestimmen, in welchen Bereichen neue Verträge gewünscht sind und hat Einfluss auf deren Ausprägung. Zusätzlich bleibt die Schweiz unabhängig in ihrer Entscheidungsfreiheit. Nachteile: Die Aushandlung der Verträge kann sehr viel Zeit beanspruchen und die Schweiz hat keinerlei Mitspracherecht in EU-internen Fragen. Ausserdem sind bestehende Verträge nur schwer zu verändern. Das Beibehalten des bilateralen Weges wird vor allem von den Mitteparteien gewünscht. Zusammenarbeit vertiefen Eine starke Vertiefung der Zusammenarbeit wäre prinzipiell, wenn die Schweiz der EU beitritt und den Euro übernimmt. Das heisst die Schweiz wäre im gleichen Ausmass wie alle anderen Mitgliedstaaten von den Regelungen und Rechten der EU umgeben, zusätzlich würde der Franken durch den Euro ersetzt. Vorteile: Insbesondere im Handel gäbe es kaum noch Hemmnisse, also keine Zölle keine Wechselkursschwankungen usw. Ausserdem erhält die Schweiz ein Mitspracherecht in EU-Angelegenheiten und der kulturelle Austausch würde vereinfacht. Nachteile: Die Schweiz würde an Eigenständigkeit einbüssen, da das bestehende EU-Recht automatisch übernommen würde und ausserdem keine eigene Geldpolitik mehr möglich wäre. Auch die Stärkung bestimmter Produkte durch Zölle ist nicht mehr möglich. Ausserdem ist der Einfluss der Schweiz auf EU-Angelegenheiten eher gering. Die Forderung der EU beizutreten wird vor allem von den linken Parteien gestellt. Zusammenarbeit verringern Ein starkes Zurückfahren der Zusammenarbeit mit der EU wäre das Kündigen der bestehenden Abkommen, so dass nur noch die grundlegendsten Beziehungen zur Wahrung des Friedens aufrecht erhalten blieben. Vorteile: Die Schweiz hätte maximale Unabhängigkeit und die absolute Kontrolle darüber, wer und was die Grenzen passiert. Ausserdem bestünden keinerlei Verpflichtungen gegenüber der EU. Nachteile: Der Handel wäre sehr stark eingeschränkt oder gar unmöglich. Potentielle Arbeitskräfte könnten sich nicht mehr oder nur schwer über die Grenzen hinweg bewegen. Es gäbe kaum mehr kulturellen Austausch. Ein verstärktes Zurückfahren der Zusammenarbeit mit der EU wird grösstenteils von den konservativen Parteien gefordert. Fazit Die starke Verknüpfung von politischer und wirtschaftlicher Zusammenarbeit macht es schwierig, nur eine der beiden Formen weiter auszubauen. Geht man davon aus, dass beide Formen der Zusammenarbeit gleichzeitig ausgebaut/zurückgefahren werden, sind die drei genannten Szenarien denkbar. Wie bereits erwähnt, handelt es sich um Extrempositionen, die so in der Realität wahrscheinlich nie umgesetzt werden. Ausserdem kann die Schweiz nicht alleine bestimmen, wie die Zusammenarbeit auszusehen hat. Die EU hat ein gleichgrosses Mitspracherecht in der Frage der Zusammenarbeit, aber nicht überall die gleichen Interessen wie die Schweiz. Deshalb kann nicht pauschal gesagt werden, welcher Weg der richtige und der beste ist, sondern er muss sowohl für die Schweiz als auch für die EU zufriedenstellend sein. Literaturverzeichnis [ ein-/ausblenden ]
Vimentis Publikationen zu diesem Thema
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Zusammenfassung Die Schweiz und die Europäische Union unterhalten enge Beziehungen zueinander. Dies tun sie momentan auf dem Weg der bilateralen Verträge. Das heisst, es werden zu bestimmten Themen der Zusammenarbeit beidseitige Verträge über die Rahmenbedingungen geschlossen. Da sich diese Zusammenarbeit auf unterschiedliche Bereiche bezieht, spielt sie sich auch auf unterschiedlichen Ebenen in unterschiedlicher Ausprägung ab. Die beiden wichtigsten Ebenen der Zusammenarbeit sind die politische und die wirtschaftliche Ebene. Die politische Ebene beinhaltet vorwiegend Regelungen der Rahmenbedingungen über die Kommunikation zwischen zwei Parteien und schafft eine Art Grundgerüst. Die wirtschaftliche Ebene klärt, inwieweit zwei Parteien Handel miteinander treiben wollen. Die politische und wirtschaftliche Ebene sind in grossem Ausmass verknüpft, weshalb es eher unwahrscheinlich ist, dass nur eine der beiden Ausgebaut oder Zurückgefahren wird. Die Schweiz hat im Bezug auf die Zusammenarbeit mit der EU die Möglichkeit, in gewissem Ausmass über die Ausprägung dieser Zusammenarbeit zu entscheiden. Grundsätzlich sind drei mögliche Ausprägungen denkbar: Vertiefung der Zusammenarbeit, Verringerung der Zusammenarbeit oder Belassen der Situation so wie sie ist. Alle drei Varianten haben sowohl Vor- als auch Nachteile. Die Vorteile einer engeren Zusammenarbeit liegen vor allem im wirtschaftlichen Bereich, da so keine Handelshemmnisse mehr bestehen. Die Nachteile liegen vorwiegend in der Einbusse von Eigenständigkeit. In der Realität sind natürlich nur begrenzt starke Veränderungen der Zusammenarbeit möglich. Zusätzlich darf nicht vergessen werden, dass schlussendlich auch die EU mitentscheiden kann, wie die Zusammenarbeit gestaltet werden soll. Einfach erklärt Personenfreizügigkeitsabkommen Das Personenfreizügigkeitsabkommen im Rahmen der Bilateralen I stellt grundlegende Regeln auf, wie die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU zu handhaben ist. Es wird Schritt für Schritt eine ähnlich Flexibilität zwischen Schweiz und EU hergestellt, wie sie EU-intern herrscht. Das bedeutet, dass Bürger der Schweiz bzw. von EU-Staaten frei wählen können, in welchem Land sie arbeiten und wohnen wollen. Es gibt allerdings gewisse Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Will ein Bürger in ein Land der Vertragsparteien auswandern, muss er einen gültigen Arbeitsvertrag haben oder selbstständig sein. Ist dies nicht der Fall, muss er nachweisen können, dass er ausreichend krankenversichert ist und über genügend Geld verfügt um sich zu versorgen. Das Personenfreizügigkeitsabkommen sieht bestimmte Übergangsfristen vor, während denen gewisse Zuwanderungsbeschränkungen aufrechterhalten werden. Das heisst, in dieser Zeit kann die Zahl der Aufenthaltsbewilligung eingeschränkt werden. Sobald diese Übergangsfristen abgelaufen sind, gibt es eine Schutzklausel, mit der es auch später noch möglich ist, zwischenzeitlich die Anzahl der Aufenthaltsbewilligungen zu beschränken, falls ein besonders starker, allzu grosser Zuwanderungsschub drohen sollte. Durch diese Übergangsregelung und die Schutzklausel, wird sichergestellt, dass keine unkontrollierbare Zuwanderung entsteht. |
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