Dieter Egli SP , Grossrat
Stopp dem Steuersenkungs-Amoklauf!
In einem Leserbrief habe ich sinngemäss folgendes gelesen: "Flächendeckende Tagesschulen wären für die Schweiz schon gut, aber wir können uns dies doch nicht leisten." Wie kann eine dermassen
In einem Leserbrief habe ich sinngemäss folgendes gelesen: "Flächendeckende Tagesschulen wären für die Schweiz schon gut, aber wir können uns dies doch nicht leisten." Wie kann eine dermassen
Neue Ausschaffungsinitiative: Nur Wahlkampf
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Kandidaturen
| Wahlkreis: | Kanton Aargau |
| Liste: | SP und Gewerkschaften SP |
| Listenplatz: | 11 |
| Bisheriger Sitz: | Nein |
| Wahltermin: | 23.10.2011 |
| Ergebnis: | Nicht gewählt |
Dafür setze ich mich ein
Ich stehe ein für Fairness zwischen Staat und Wirtschaft:Der Staat garantiert Bildung für alle und gute Bedingungen für die Wirtschaft. Diese ist dafür verantwortlich, dass alle mit ihrer Arbeit genug zum leben verdienen.
Meine politischen Ämter und Engagements
| - | [Kandidatur] Nationalrat | ||
| 2008 | - | Fraktionspräsident SP | |
| 2005 | - | Grossrat Aargau | |
| 1996 | - | 2002 | Einwohnerrat Windisch |
Meine neusten Kommentare
Juli 2011 Kommentar zu
Neue Ausschaffungsinitiative: Nur Wahlkampf
Sehr geehrter Herr Gassmann
Aus meiner Sicht gilt die von Ihnen angesprochene Kollisionsregel vor allem im Gesetzesrecht, bei Verfassungsnormen kann sie nur bedingt angewendet werden. Bei der Verfassungsinterpretation gilt dagegen das Prinzip der praktischen Konkordanz, wonach kollidierende Normen so umgesetzt werden müssen, dass keine von ihnen in ihrem Wesen verletzt wird.
Deshalb kann ein Ausnahmeartikel nicht so eindeutig und absolut postuliert werden, wie Sie es tun. Vielmehr handelt es sich dabei um Ihre Ansicht. Sie kann, genauso wie meine Ansicht, nicht durch eine Rechtssprechung begründet werden, weil die Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit kennt.
Das ist es gerade, was ich den Initianten auch vorwerfe: Die Initiative provoziert (aus meiner Sicht bewusst) eine nicht auflösbare Kontroverse, welche die Umsetzung erschwert oder verunmöglicht und so eben vielmehr der Themenbewirtschaftung als der Problemlösung dient.
Noch einmal zur EMRK: Man kann den Willen, die Konvention ernst zu nehmen, natürlich als Ängstlichkeit bezeichnen. Für mich ist der Hinweis darauf, dass andere Staaten die Konvention nicht einhalten, einfach keine ausreichende Begründung dafür, es „einmal darauf ankommen zu lassen“.
Frau Sommaruga ist übrigens nicht „meine“ Bundesrätin. Sie ist von einer Parlamentsmehrheit gewählt – und sie hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der auch die Initianten vertreten sind. Von diesen stammt auch einer der vier Umsetzungsvorschläge. Es ist wohl auch rabulistisch, wenn Sie einmal mehr der Arbeitsgruppe die Kompetenz und dem Bundesrat die Unabhängigkeit abzusprechen versuchen.
Ansonsten gebe ich Ihnen Recht: Um der Thematik nicht noch mehr öffentlichen Raum zu geben, beende ich vorerst diese Diskussion. Vielen Dank für Ihre anregenden und erhellenden Einwände!
Neue Ausschaffungsinitiative: Nur Wahlkampf
Sehr geehrter Herr Gassmann
Aus meiner Sicht gilt die von Ihnen angesprochene Kollisionsregel vor allem im Gesetzesrecht, bei Verfassungsnormen kann sie nur bedingt angewendet werden. Bei der Verfassungsinterpretation gilt dagegen das Prinzip der praktischen Konkordanz, wonach kollidierende Normen so umgesetzt werden müssen, dass keine von ihnen in ihrem Wesen verletzt wird.
Deshalb kann ein Ausnahmeartikel nicht so eindeutig und absolut postuliert werden, wie Sie es tun. Vielmehr handelt es sich dabei um Ihre Ansicht. Sie kann, genauso wie meine Ansicht, nicht durch eine Rechtssprechung begründet werden, weil die Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit kennt.
Das ist es gerade, was ich den Initianten auch vorwerfe: Die Initiative provoziert (aus meiner Sicht bewusst) eine nicht auflösbare Kontroverse, welche die Umsetzung erschwert oder verunmöglicht und so eben vielmehr der Themenbewirtschaftung als der Problemlösung dient.
Noch einmal zur EMRK: Man kann den Willen, die Konvention ernst zu nehmen, natürlich als Ängstlichkeit bezeichnen. Für mich ist der Hinweis darauf, dass andere Staaten die Konvention nicht einhalten, einfach keine ausreichende Begründung dafür, es „einmal darauf ankommen zu lassen“.
Frau Sommaruga ist übrigens nicht „meine“ Bundesrätin. Sie ist von einer Parlamentsmehrheit gewählt – und sie hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der auch die Initianten vertreten sind. Von diesen stammt auch einer der vier Umsetzungsvorschläge. Es ist wohl auch rabulistisch, wenn Sie einmal mehr der Arbeitsgruppe die Kompetenz und dem Bundesrat die Unabhängigkeit abzusprechen versuchen.
Ansonsten gebe ich Ihnen Recht: Um der Thematik nicht noch mehr öffentlichen Raum zu geben, beende ich vorerst diese Diskussion. Vielen Dank für Ihre anregenden und erhellenden Einwände!

Juli 2011 Kommentar zu
Neue Ausschaffungsinitiative: Nur Wahlkampf
Sehr geehrter Herr Gassmann
Es ist natürlich schwierig, Ihre Auffassung mit zutreffenden Antworten zu entkräften, wenn Sie selbst derjenige sind, der entscheidet, ob diese zutreffen oder nicht... Ein (sinnentleerter?) Versuch:
Aus meiner Sicht ist alles, was in unserer Verfassung steht, grundlegend. Selbstverständlich ist der Initiativtext Verfassungstext. Die neue Bestimmung des Ausschaffungs-Automatismus konkurriert aber die Bestimmung zur Verhältnismässigkeit. Wenn schon, hätte man gleichzeitig mit der Initiative über die Streichung dieser Verhältnismässigkeit abstimmen müssen. Dafür, dass neuere gegenüber älteren Verfassungstexten Priorität haben, gibt es keine Begründung. Zwar relativiert der Ausschaffungs-Automatismus die Verhältnismässigkeit, genauso relativiert aber die Verhältnismässigkeit auch den Ausschaffungs-Automatismus. Aufgrund dieses Konflikts ist die Initiative nur teilweise umsetzbar.
Wenn man es nicht für sinnvoll oder für nötig hält, die Europäische Menschenrechtskonvention einzuhalten, kann man dafür natürlich viele Gründe benennen. Einer davon ist der Hinweis auf andere Staaten, die die Konvention auch nicht einhalten. Dieser Grund ist aber nicht stichhaltig: Dass andere stehlen, gibt mir nicht das Recht, auch zu stehlen. Wenn erst ein Verfahren Klarheit darüber schaffen kann, ob die Initiative EMRK-konform ist, dann ist dies für mich ein weiteres Zeichen dafür, dass die Initiative nicht oder nur teilweise umsetzbar ist.
Zum Freizügigkeitsabkommen: Dass darin offenbar kein Gerichtsstand festgelegt ist, ändert nichts daran, dass die Verhältnismässigkeit gefordert wird – und schliesst auch nicht aus, dass man sich an diese Forderung hält... Wenn die Entscheidung über die Verhältnismässigkeit einer Ausschaffung tatsächlich dem einzelnen Staat überlassen ist, dann verweise ich auf meine Ausführungen zur Verfassung.
Sie haben recht: auch ich habe mit gewissen Beschlüssen des Bundesrates Mühe. Das heisst aber nicht, dass ich den Bundesrat als Staatsgewalt generell nicht akzeptiere, wie Sie das zu tun scheinen. Im Bundesrat waren übrigens – genauso wie in den Parlamenten – noch nie ausschliesslich die Besten, sondern die, die gewählt wurden. Das ist für den Staat vielleicht schade, zugrunde gegangen ist der deswegen aber nicht.
Neue Ausschaffungsinitiative: Nur Wahlkampf
Sehr geehrter Herr Gassmann
Es ist natürlich schwierig, Ihre Auffassung mit zutreffenden Antworten zu entkräften, wenn Sie selbst derjenige sind, der entscheidet, ob diese zutreffen oder nicht... Ein (sinnentleerter?) Versuch:
Aus meiner Sicht ist alles, was in unserer Verfassung steht, grundlegend. Selbstverständlich ist der Initiativtext Verfassungstext. Die neue Bestimmung des Ausschaffungs-Automatismus konkurriert aber die Bestimmung zur Verhältnismässigkeit. Wenn schon, hätte man gleichzeitig mit der Initiative über die Streichung dieser Verhältnismässigkeit abstimmen müssen. Dafür, dass neuere gegenüber älteren Verfassungstexten Priorität haben, gibt es keine Begründung. Zwar relativiert der Ausschaffungs-Automatismus die Verhältnismässigkeit, genauso relativiert aber die Verhältnismässigkeit auch den Ausschaffungs-Automatismus. Aufgrund dieses Konflikts ist die Initiative nur teilweise umsetzbar.
Wenn man es nicht für sinnvoll oder für nötig hält, die Europäische Menschenrechtskonvention einzuhalten, kann man dafür natürlich viele Gründe benennen. Einer davon ist der Hinweis auf andere Staaten, die die Konvention auch nicht einhalten. Dieser Grund ist aber nicht stichhaltig: Dass andere stehlen, gibt mir nicht das Recht, auch zu stehlen. Wenn erst ein Verfahren Klarheit darüber schaffen kann, ob die Initiative EMRK-konform ist, dann ist dies für mich ein weiteres Zeichen dafür, dass die Initiative nicht oder nur teilweise umsetzbar ist.
Zum Freizügigkeitsabkommen: Dass darin offenbar kein Gerichtsstand festgelegt ist, ändert nichts daran, dass die Verhältnismässigkeit gefordert wird – und schliesst auch nicht aus, dass man sich an diese Forderung hält... Wenn die Entscheidung über die Verhältnismässigkeit einer Ausschaffung tatsächlich dem einzelnen Staat überlassen ist, dann verweise ich auf meine Ausführungen zur Verfassung.
Sie haben recht: auch ich habe mit gewissen Beschlüssen des Bundesrates Mühe. Das heisst aber nicht, dass ich den Bundesrat als Staatsgewalt generell nicht akzeptiere, wie Sie das zu tun scheinen. Im Bundesrat waren übrigens – genauso wie in den Parlamenten – noch nie ausschliesslich die Besten, sondern die, die gewählt wurden. Das ist für den Staat vielleicht schade, zugrunde gegangen ist der deswegen aber nicht.

Juli 2011 Kommentar zu
Neue Ausschaffungsinitiative: Nur Wahlkampf
Sehr geehrter Herr Gassmann
Die Initiative sieht in bestimmten Fällen einen Ausschaffungs-Automatismus ohne Prüfung des Einzelfalles vor. Dies schränkt grundlegende Werte unserer Verfassung ein, zum Beispiel den Grundsatz, dass Massnahmen der Behörden immer verhältnismässig sein müssen.
Auch die Europäische Menschenrechtskonvention und das Freizügigkeitsabkommen mit der EU lassen eine Ausschaffung ohne Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit nicht zu.
Es ist richtig, wenn ein Jugendlicher wegen eines einmaligen, geringfügigen Diebstahls bestraft wird. Dass er deswegen zwingend ausgeschafft wird, ist aber nicht angemessen – und nicht vereinbar mit europäischem Recht.
Auf diese Problematik hat der Bundesrat schon im „Abstimmungsbüchlein“ vom November 2010 ausführlich hingewiesen.
Und aufgrund dieser Problematik ist die Initiative aus meiner Sicht nicht oder nur teilweise umsetzbar – so wie es die bundesrätliche Arbeitsgruppe vorschlägt.
Neue Ausschaffungsinitiative: Nur Wahlkampf
Sehr geehrter Herr Gassmann
Die Initiative sieht in bestimmten Fällen einen Ausschaffungs-Automatismus ohne Prüfung des Einzelfalles vor. Dies schränkt grundlegende Werte unserer Verfassung ein, zum Beispiel den Grundsatz, dass Massnahmen der Behörden immer verhältnismässig sein müssen.
Auch die Europäische Menschenrechtskonvention und das Freizügigkeitsabkommen mit der EU lassen eine Ausschaffung ohne Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit nicht zu.
Es ist richtig, wenn ein Jugendlicher wegen eines einmaligen, geringfügigen Diebstahls bestraft wird. Dass er deswegen zwingend ausgeschafft wird, ist aber nicht angemessen – und nicht vereinbar mit europäischem Recht.
Auf diese Problematik hat der Bundesrat schon im „Abstimmungsbüchlein“ vom November 2010 ausführlich hingewiesen.
Und aufgrund dieser Problematik ist die Initiative aus meiner Sicht nicht oder nur teilweise umsetzbar – so wie es die bundesrätliche Arbeitsgruppe vorschlägt.

Juli 2011 Kommentar zu
Neue Ausschaffungsinitiative: Nur Wahlkampf
Sehr geehrter Herr Gassmann
Die Initiative sieht in bestimmten Fällen einen Ausschaffungs-Automatismus ohne Prüfung des Einzelfalles vor. Dies schränkt grundlegende Werte unserer Verfassung ein, zum Beispiel den Grundsatz, dass Massnahmen der Behörden immer verhältnismässig sein müssen.
Auch die Europäische Menschenrechtskonvention und das Freizügigkeitsabkommen mit der EU lassen eine Ausschaffung ohne Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit nicht zu. Es ist richtig, wenn ein Jugendlicher wegen eines einmaligen, geringfügigen Diebstahls bestraft wird. Dass er deswegen zwingend ausgeschafft wird, ist aber nicht angemessen – und nicht vereinbar mit europäischem Recht.
Auf diese Problematik hat der Bundesrat schon im „Abstimmungsbüchlein“ vom November 2010 ausführlich hingewiesen.
Und aufgrund dieser Problematik ist die Initiative aus meiner Sicht nicht oder nur teilweise umsetzbar – so wie es die bundesrätliche Arbeitsgruppe vorschlägt.
Neue Ausschaffungsinitiative: Nur Wahlkampf
Sehr geehrter Herr Gassmann
Die Initiative sieht in bestimmten Fällen einen Ausschaffungs-Automatismus ohne Prüfung des Einzelfalles vor. Dies schränkt grundlegende Werte unserer Verfassung ein, zum Beispiel den Grundsatz, dass Massnahmen der Behörden immer verhältnismässig sein müssen.
Auch die Europäische Menschenrechtskonvention und das Freizügigkeitsabkommen mit der EU lassen eine Ausschaffung ohne Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit nicht zu. Es ist richtig, wenn ein Jugendlicher wegen eines einmaligen, geringfügigen Diebstahls bestraft wird. Dass er deswegen zwingend ausgeschafft wird, ist aber nicht angemessen – und nicht vereinbar mit europäischem Recht.
Auf diese Problematik hat der Bundesrat schon im „Abstimmungsbüchlein“ vom November 2010 ausführlich hingewiesen.
Und aufgrund dieser Problematik ist die Initiative aus meiner Sicht nicht oder nur teilweise umsetzbar – so wie es die bundesrätliche Arbeitsgruppe vorschlägt.

