Lexikon: Kapitalsteuer

Alle juristischen Personen müssen einmal im Jahr die Kapitalsteuer bezahlen. D.h. alle Unternehmen, die rechtlich eine Kapitalgesellschaft (d.h. Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) oder eine Genossenschaft sind.
Aber auch Vereine und Stiftungen müssen ihr Kapital grundsätzlich versteuern.
Die Kapitalsteuer wird nur auf Kantons- und Gemeindeebene erhoben (d.h. der Bund zieht keine solche Steuer ein).
Der Steuersatz verläuft proportional und bewegt sich - je nach Kanton bzw. Gemeinde - zwischen 0.3 und 7 Promille.
Erhoben wird die Kapitalsteuer auf das sogenannte steuerbare Eigenkapital:
  • Kapitalgesellschaften und Genossenschaften: Bei diesen Gesellschaften besteht das steuerbare Eigenkapital aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen Reserven und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.

  • Vereinen und Stiftungen: Bei diesen Gesellschaftsformen besteht das steuerbare Eigenkapital aus dem Reinvermögen, wie es für eine natürliche Person berechnet wird.

 

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Artikel wurde am 30.12.2011 zuletzt aktualisiert

 

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