Lexikon: Bankkundengeheimnis Weitergeleitet von "Bankgeheimnis"

Ziel des Bankkundengeheimnises, besser bekannt unter der Bezeichnung Bankgeheimnis, ist der Schutz von vertraulichen Kundeninformationen. Es hat seine Rechtsgrundlage in Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934. Vor seiner Inkrafttretun sützte man sich auf Persönlichkeitsrechte der Art. 27/28 ZGB. Diese schützen Vermögensverhältnisen als Teil der Privatsphäre. Mit der Verankerung des Bankgeheimnises im Gesetz verfolgte die Schweiz die Absicht, die zukünftige Verschwiegenheit zu gewährleisten.
Damit die Privatspähre der Kunden bewahrt bleibt, dürfen Angestellte von Banken, von der Bank beauftragte Personen, sowie Effektenhändler keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben (ähnlich der Schweigepflicht von Ärzten und Anwälten). Es gibt jedoch keine anonymen Bankkonten. Auch bei sogenannten Nummernkonten ist der Bank die Indetität des Kunden bekannt.

Das Bankkundengeheimnis gilt allerdings nicht absolut. In besonderen, genau definierten Fällen sind die Banken verpflichtet, Informationen über den Kunden offenzulegen. Namentlich in:
  • Zivilprozessen (z.B. Erbgängen und Ehescheidungen)
  • Schuldbetreibungsverfahren
  • Strafprozessen (z.B. wegen Geldwäscherei, Mitgliedschaft in kriminellen Organisationen, Diebstahl, Erpressung, Steuerbetrug etc.)
  • Verfahren internationaler Rechtshilfe (nur wenn Tatbestand sowohl im ersuchenden Land als auch in der Schweiz strafbar ist und die Herausgabe der Informationen verhältnismässig ist)

Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Verletzung des Bankkundengeheimnisses wird mit Gefängnis (max. 6 Monate) oder hohen Bussen (max. 50'000 Franken) bestraft.

 

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Artikel wurde am 29.12.2011 zuletzt aktualisiert