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Abstimmung 23.09.2012: Sicheres Wohnen im Alter
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Mit der Volksinitiative „Sicheres Wohnen im Alter“ will der Hauseigentümerverband (HEV) schuldenfreies Wohneigentum von Rentnern fördern, indem diese wahlweise auf die Eigenmietwertbesteuerung verzichten können. Dieser Text erläutert die heutige Situation, die allfälligen Änderungen sowie die Argumente der Gegner und Befürworter dieser Initiative. Ausgangslage Privates Wohneigentum führt heute zu einem höheren steuerbaren Einkommen, ermöglicht aber auch steuerliche Abzüge. Wer eine Wohnung an jemanden vermietet, muss das daraus entstehende Einkommen normal versteuern. Nutzt der Eigentümer seine Wohnung selbst muss er sich den Mietwert dieser Wohnung als steuerbares Einkommen anrechnen lassen. Dieser Betrag wird als Eigenmietwert bezeichnet. Der Bund ermöglicht den Eigenmietwert tiefer zu bewerten als den „wahren“ Mietwert, der durch eine Vermietung erzielt werden könnte. Dies führt zu einem tieferen steuerbaren Einkommen, wenn die Wohnung selbst genutzt wird. Damit fördert der Bund gemäss seiner Verfassungspflicht den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Ein privater Hauseigentümer kann auch Steuerabzüge geltend machen. Hauseigentümer können Unterhaltskosten, Verwaltungskosten, Versicherungskosten (z.B. Brandschutzversicherung) sowie aus Denkmalschutz entstehende Kosten abziehen. Unterhaltskosten sind diejenigen Kosten, die den Zustand oder den Wert der Liegenschaft erhalten (z.B. Austausch einer alten Heizung). Energiesparende oder umweltschützende Investitionen weist man im Allgemeinen ebenfalls den Unterhalskosten zu. Wenn der Eigentümer sein Haus mit einer Hypothek finanziert hat, darf er die bezahlten Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dies soll seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund der Hypothek ausgleichen. Der vom Eigenmietwert stammende Teil des Einkommens unterscheidet sich von anderen Einkünften. Man erhält dieses Einkommen nämlich nicht in Form von Geld, sondern konsumiert es direkt durch das Wohnen im Eigenheim. So liegt das steuerbare Einkommen über dem tatsächlichen Einkommen in Form von Geld. Dies wirkt sich oft bei Rentnern problematisch aus, besonders wenn ein Ehepartner im Rentenalter verstirbt. Ihr Einkommen besteht nur noch aus der Altersrente. Das bedeutet, dass der Eigenmietwert einen relativ grossen Anteil am gesamten Einkommen ausmachen kann. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass der Steuerbetrag grösser wird als das nach Ausgaben für Lebenskosten zur Verfügung stehende Einkommen und die Rentner (Verwitweten) das Haus aus finanziellen Gründen verlassen und verkaufen müssen. Richtigstellung Es wird oft argumentiert, dass die heutige Besteuerung des Eigenmietwerts die Verschuldung fördere. Weil man die Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abziehen kann, sei verschuldetes Wohneigentum attraktiver als die Rückzahlung der Hypothek. Diese Argumentation ist jedoch falsch. Bereits heute ist es in der Schweiz finanziell attraktiv, seine Schulden zurückzubezahlen. Man zahlt zwar mehr Steuern, dafür muss man keine Schuldzinsen mehr bezahlen. Die Zinsersparnis ist dabei generell grösser als die zusätzlichen Steuern (vgl. Kasten unten). Was wird geändert? Wird die Initiative angenommen, erhält jeder Hauseigentümer ab Erreichen des Rentenalters ein einmaliges Wahlrecht. Man kann sich dafür entscheiden, dass der Eigenmietwert nicht mehr besteuert wird. D.h. der Eigenmietwert wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. Gleichzeitig fällt mit dieser Entscheidung aber auch ein Teil der steuerlichen Abzüge weg. Für Unterhaltskosten darf man neu maximal 4000 CHF pro Jahr vom steuerbaren Einkommen abziehen. Ausgaben für Energie- oder Umweltschutzmassnahmen und Denkmalpflege sind weiterhin vollständig abziehbar. Sie sind von diesem Pauschalbetrag ausgeschlossen. Für Schuldzinsen, Verwaltungs- und Versicherungskosten sind hingegen keine Abzüge mehr möglich. Das Wahlrecht bezieht sich nur auf selbst genutztes Wohneigentum am Wohnsitz. Der Eigenmietwert einer Zweitwohnung ist davon nicht betroffen. Verzichtet man auf das Ausüben des Wahlrechts, gelten die bisherigen Regelungen. Wer sein Wahlrecht ausgeübt hat, kann nicht mehr zum alten System zurückwechseln. Die Entscheidung ist bindend. Auswirkungen Basierend auf einer Hochrechnung der Zahlen des Kanton Berns schätzt der Bund, dass über 80% der Rentnerhaushalte (ca. 470‘000 Steuerpflichtige) von ihrem Wahlrecht profitieren würden. Nützen sie diese Möglichkeit, entstehen Steuerausfälle für Bund, Kantone und Gemeinden. Die eidgenössische Steuerverwaltung schätzt die Steuerausfälle auf jährlich 250 Millionen Franken bei der direkten Bundessteuer. Kantonen und Gemeinden fallen gemäss der Finanzdirektorenkonferenz jährlich 500 Millionen Franken aus. Argumente der Befürworter Die Initiative bekämpfe die Benachteiligung älterer Wohneigentümer und sichere ihnen die Möglichkeit, auch im Alter in ihrem Eigenheim zu bleiben. So stärke man das Wohneigentum als Altersvorsorge. Bei älteren Wohneigentümern mache der Eigenmietwert oft einen relativ grossen Teil des steuerbaren Einkommens aus. So müssten ältere Personen mit tiefem Einkommen trotzdem hohe Steuern bezahlen und im Extremfall sogar ihr Haus verkaufen. Die Initiative schaffe diese Ungerechtigkeit ab. Die Initiative unterstütze den Mittelstand. Viele Leute hätten für den Kauf ihres Hauses und das spätere Abbezahlen auf anderen Luxus verzichtet. Gerade diese Leute sollten vom Staat nicht übermässig besteuert werden. Die Initiative berücksichtige auch Personen, die ihre Hypothek nicht zurückbezahlen können. Ihnen sei der Steuerabzug auch in Zukunft möglich. Argumente der Gegner Es liege keine flächendeckende Notlage für Eigenheimbesitzer im Rentenalter vor. Die vorgeschlagene Lösung biete vor allem vermögenden Personen weitere Steuervorteile. Die Initiative benachteilige Mieter und Wohneigentümer, die das Rentenalter noch nicht erreicht hätten. Ihnen stünden keine vergleichbaren Vorteile zur Verfügung. Die Umsetzung der Initiative verkompliziere das Steuerrecht, da in jedem Einzelfall überprüft werden müsste, wie die neuen Bestimmungen anzuwenden seien. Weiter sei die Initiative eher offen formuliert, was zu unbeantworteten Fragen führe. Die Initiative sei unfair. Wenn der Eigenmietwert nicht mehr besteuert werde, sollten auch die Unterhaltskosten nicht mehr abgezogen werden dürfen. Der verbleibende Kostenabzug von bis zu 4000 CHF sei deshalb ungerechtfertigt. Literaturverzeichnis [ ein-/ausblenden ]
Vimentis Publikationen zu diesem Thema
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Zusammenfassung Ziel der Vorlage Die Initiative will den Verzicht auf die Eigenmietwertbesteuerung von Rentnern ermöglichen und schuldenfreies Wohneigentum fördern. Wichtigste Änderungen Ab dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters hat man ein einmaliges Wahlrecht, ob der Eigenmietwert weiter zum steuerbaren Einkommen zählt. Wer das Wahlrecht ausübt, darf neben den Kosten für energieschonende oder umweltschützende Massnahmen nur noch maximal 4000 CHF für Unterhalskosten von den Steuern abziehen. Argumente dafür
Argumente dagegen
Positionen Ein „Ja“ empfiehlt: SVP Ein „Nein“ empfehlen: Bundesrat und Parlament, Grüne, SP, CVP, FDP, BDP Einfach erklärt Schuldenabbau lohnt sich Die Rückzahlung einer Hypothek hat zwei Effekte. Erstens spart man die Differenz zwischen Hypothekar- und Sparzinsen. Weil die Schuldzinsen höher sind als die Sparzinsen, ist dieser Betrag positiv. Zweitens steigt durch die Rückzahlung der Hypothek das steuerbare Einkommen an. In verschuldeter Situation erhöhten die Sparzinsen das steuerbare Einkommen, dafür konnte man die Hypothekarzinsen davon abziehen. Da bei Rückzahlung der Hypothek beides wegfällt, erhöht sich das steuerbare Einkommen um die Differenz zwischen Hypothekar- und Sparzinsen. Das steuerbare Einkommen erhöht sich also um den gleichen Betrag, den man gespart hat. Da der Grenzsteuersatz in der Schweiz immer tiefer als 100% ist, bezahlt man auf jeden zusätzlichen Franken steuerbaren Einkommen weniger als einen Franken an Steuern. Dies zeigt, dass man nie mehr an den Staat abliefert, als man durch die Rückzahlung gespart hat. Die Rückzahlung ist somit immer attraktiv. Zudem sieht man, dass der Eigenmietwert keinen Einfluss auf den Anreiz zur Rückzahlung von Schulden hat, da der Eigenmietwert unabhängig von der Finanzierung anfällt. Ein Beispiel veranschaulicht dies: Hypothek: Ein Ehepaar besitzt ein Haus im Wert von 600‘000 CHF, das mit einer Hypothek von 400‘000 CHF finanziert ist. Das steuerbare Einkommen ermittelt sich wie folgt: Zum Einkommen von 80‘000 CHF muss der Eigenmietwert von 20‘000 CHF addiert werden. Die Hypothekarzinsen von 8‘000 CHF (2%) können abgezogen werden. Anstatt die Hypothek abzubezahlen konnte das Ehepaar die 400‘000 CHF sparen und erhält 2‘000 CHF Sparzinsen. Dies führt zu einem steuerbaren Einkommen von 94‘000 CHF und es fallen 10‘718 CHF Steuern* an. Die Totalkosten (Steuern + Schuldzinsen – Zinsertrag Vermögen) betragen 16‘718 CHF. Schuldenfreiheit: Die Hypothek ist abbezahlt und damit entstehen weder Hypothekar- noch Sparzinsen. Das steuerbare Einkommen beträgt somit 100‘000 CHF und es fallen 12‘178 CHF Steuern* an. Weitere Kosten gibt es keine. *Steuerzahlen aus dem Kanton Zürich |
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