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Abstimmung 17. Juni 07: 5. IV-Revision
Ausgangslage
Die Invalidenversicherung (IV) hat zum Ziel Invalidität zu vermeiden und wo dies nicht mehr möglich ist, den Existenzbedarf der betroffenen Personen zu sichern. Um diese Ziele zu erreichen, finanziert die IV Eingliederungsmassnahmen, Taggelder, Renten, Hilflosenentschädigungen und Unterstützungsbeiträge für Institutionen wie z.B. Behindertenheime. Die IV machte in den letzten Jahren jährlich Verluste in Milliardenhöhe und hat aktuell ca. 9,3 Milliarden Franken Schulden beim AHV-Fonds.
Was würde sich ändern?
Die 5. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) will durch Früherkennung das Ausscheiden von Arbeitsunfähigen aus dem Erwerbsleben verhindern und gewisse Leistungen kürzen. Die Organisation der IV wird zudem leicht angepasst. Nichts geändert wird bei dieser Vorlage bei der Finanzierung der IV. Die Vorschläge zur Anpassung der IV-Finanzierung, die zurzeit im Parlament diskutiert werden, kommen allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vor das Volk.
Da die 5. IV-Revision sehr umfangreich ist, beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die wichtigsten und umstrittensten Punkte.
Früherfassung von Arbeitsunfähigen und Frühintervention
Neu sollen Personen, welche längere Zeit arbeitsunfähig sind (Dauer wird in einer Verordnung festgelegt), erfasst werden können. Die arbeitsunfähige Person kann sich selbst bei der IV-Stelle melden. Ebenfalls Meldung machen können ihr Arbeitergeber, ihr Arzt sowie weitere Institutionen (z.B. Versicherungen). Nach der Erfassung klärt die zuständige IV-Stelle ab, wie gross die Invaliditätsgefahr ist und wie die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess integriert werden kann.
Um die arbeitsunfähige Person möglichst bald wieder in das Arbeitsleben zu integrieren, kann die IV Anpassungen des Arbeitsplatzes, Ausbildungen, Arbeitsvermittlungen, Berufsberatungen sowie Beschäftigungsmassnahmen bezahlen. Die arbeitsunfähige Person ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet, sofern dies der Eingliederung dient und ihrem Gesundheitszustand angemessen ist. Wirkt sie nicht mit, können später Leistungen gekürzt werden. Die Arbeitgeber müssen ebenfalls mit der IV-Stelle zusammenarbeiten. Sie werden aber nicht verpflichtet, arbeitsunfähige oder invalide Personen (wieder) zu beschäftigen.
Eingliederungsmassnahmen von Invaliden
Kosten für Eingliederungsmassnahmen kann die IV bereits heute übernehmen, um erwerbsunfähigen bzw. invaliden Personen den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen. Durch die Revision werden vor allem die beruflichen Eingliederungsmassnahmen (z.B. Anpassung des Arbeitsplatzes oder die Übernahme eines Teils des Lohnes während der Einarbeitungszeit) ausgeweitet. Es gibt aber auch Kürzungen; so soll die IV neu medizinische Eingliederungsmassnahmen (wie z.B. Operationen) nur noch an unter 20-jährige bezahlen. Für die restlichen medizinischen Massnahmen müssten neu die Krankenkassen aufkommen. Die Betroffenen selbst müssten davon den Selbstbehalt und die allfällige Franchise übernehmen.
Taggelder
Die Taggelder sollen weiterhin Versicherte entschädigen, die nicht (voll) arbeiten können, weil sie an Eingliederungsmassnahmen der IV (z.B. eine Umschulung oder eine Berufsberatung) teilnehmen müssen. Bei den Taggeldern sieht die Revision verschiedene Kürzungen vor. So gibt es z.B. keine Mindesthöhe der Taggelder mehr und das Kindergeld (Ergänzung zum Taggeld für betroffene Versicherte mit Kindern) wird auf einen Drittel des heutigen Betrages gekürzt.
Renten
Auch bei den wichtigsten Leistungen der IV, den Renten, gibt es Änderungen. Neu können nur noch Versicherte eine Rente bekommen, die während mindestens drei Jahren (heute 1 Jahr) Beiträge an die IV bezahlt haben. Zudem wird der so genannte „Karrierezuschlag“ für unter 45-jährige abgeschafft: Mit zunehmendem Alter bzw. Erfahrung hätten junge Invalide später mehr verdient und folglich auch eine höhere Rente bekommen. Um diesen Effekt auszugleichen, nimmt das heutige IV-Gesetz bei unter 45-jährigen für die Berechnung der IV-Rente ein höheres als das tatsächliche Einkommen vor der Invalidität an.
Die Zusatzrenten für Ehegatten wurden durch die 4. IV-Revision im 2004 abgeschafft. Ehepaare, die bereits vorher eine solche Rente bekommen hatten, erhielten diese aber weiterhin. Diese noch laufenden Zusatzrenten für Ehegatten sollen nun ebenfalls abgeschafft werden.
An Personen, welche zu weniger als 50% invalid sind, soll die Rente neu nur noch ausbezahlt werden, wenn sie in der Schweiz leben.
Neu wird für IV-Rentner der Anreiz, (mehr) zu arbeiten verstärkt, indem die Rente nur um zwei Drittel des (zusätzlichen) Lohns gekürzt wird.
Nicht geändert wird die Höhe der ordentlichen Renten, die sich weiterhin aus der Höhe der AHV-Renten ableiten.
Mögliche Einsparungen
Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) könnte die IV mit dieser Revision ihre Ausgaben in der Zeit von 2008 bis 2026 pro Jahr im Durchschnitt um 310 Mio. Fr. senken. Im Jahr 2006 hätte die IV so ca. 20% weniger Verlust gemacht. Zusätzlich würde das Bundesbudget durchschnittlich um 188 Mio. Fr. pro Jahr entlastet. Dies weil der Bund weniger an die IV bezahlen muss, wenn sie weniger ausgibt. Bei solchen Berechnungen müssen aber einige Zahlen (z.B. das künftige Wirtschaftswachstum oder die Wirkung der Frühintervention) geschätzt werden. Wie verlässlich diese Berechnungen sind, ist nicht klar, da sich das BSV für die 5.IV-Revision einsetzt. Andere Berechnungen gibt es nicht.
Ein Teil der Leistungskürzungen wird vermutlich zu Mehrausgaben bei den Krankenkassen, den IV-Ergänzungsleistungen und Sozialämtern führen. Über die Höhe dieser Mehrausgaben gibt es keine Schätzungen.
Verschiedene Positionen
Befürworter
Die Befürworter sehen in der Revision eine strukturelle Sanierung der hoch verschuldeten IV, die täglich 4-5 Millionen Fr. neue Schulden macht. Da heute 90% der IV-Anmeldungen erst nach einem Jahr Arbeitsunfähigkeit erfolgen, seien die Wiedereingliederungschancen bisher entsprechend klein. Die Revision könne dies durch die Frühintervention ändern und so Menschen vor Invalidität bewahren und den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ umsetzen. Zudem werde Missbrauch bekämpft und nur auf Leistungen verzichtet, wo dies sozial vertretbar sei. Eine Ablehnung der Revision würde die dringend notwendige Sanierung um Jahre verzögern und das AHV-Vermögen weiter aushöhlen. Zudem könnten dank der Revision z.B. auch die Pensionskassen finanziell entlastet werden, weil sie den Entscheid, ob jemand von ihnen eine Rente bekommt oder nicht, direkt von der IV übernehmen.
Gegner
Die Gegner argumentieren, dass die Revision ein grosser Sozialabbau zu Lasten der Behinderten sowie deren Familien und Ehepartner sei. Letztendlich würden kaum Kosten eingespart, sondern lediglich zu den Kantonen, Gemeinden, Krankenkassen und den Betroffenen selbst verlagert. Es gebe zudem keine sinnvollen Anreize oder Verpflichtungen der Arbeitgeber zur Wiedereingliederung bzw. zur Schaffung geeigneter Stellen. Die Begriffe „Invalidität“ und „Zumutbarkeit“ würden im Gesetz zu streng definiert und es komme vermehrt zu willkürlichen Ablehnungen von Neurenten, um die Zahl der Rentner zu reduzieren. Ausserdem werde die Finanzierungsseite völlig ausser Acht gelassen, wodurch eine wirkliche Sanierung der IV unmöglich sei. Die Abschaffung der in der 4. IV-Revision versprochenen laufenden Zusatzrenten für Ehegatten sei zudem ein Wortbruch.
Literaturverzeichnis [ ein-/ausblenden ]
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Ziel der Vorlage
Weniger Ausgaben bei der Invalidenversicherung (IV), um das Defizit zu verkleinern.
Wichtigste Änderungen
- Frühzeitige Erfassung arbeitsunfähiger Personen und Massnahmen, um diese ins Arbeitsleben wiedereinzugliedern.
- Um eine Rente zu bekommen muss man neu drei statt ein Jahr Beiträge bezahlt haben.
- Medizinische Leistungen zur Wiedereingliederung werden nur noch an unter 20-jährige bezahlt.
- Die laufenden Zusatzrenten für Ehepartner werden abgeschafft, ebenso der Karrierezuschlag. Die Taggeldzuschläge für Kinder werden um zwei Drittel gesenkt.
Vier Argumente dafür
- Die IV macht heute jährlich 1,6 Mia. Fr. Schulden. Die Vorlage entlastet die IV und den Bund um 498 Mio. Fr. pro Jahr.
- Durch früheres Eingreifen und Wiedereingliederung kann die Zahl neuer Invalider gesenkt werden.
- Es wird nur auf Leistungen verzichtet, wo dies sozial vertretbar ist.
- Missbrauch wird bekämpft.
Vier Argumente dagegen
- Es gibt einen Sozialabbau auf Kosten von Behinderten und deren Angehörigen.
- Es werden keine Kosten eingespart, sondern nur verlagert.
- Die Arbeitgeber werden nicht verpflichtet, Stellen für IV-Bezüger zu schaffen bzw. diese wiedereinzugliedern.
- Eine Sanierung der IV, ohne die Einnahmen zu erhöhen, ist nicht möglich.
Arbeitsunfähigkeit
Eine Person gilt im Gesetz als arbeitsunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen für eine gewisse Zeit ihrer bisherigen Arbeit nicht mehr nachgehen kann. Ein Schreiner, der sich die Hand gebrochen hat, gilt z.B. als arbeitsunfähig.
Erwerbsunfähigkeit
Eine Person ist gemäss Gesetz erwerbsunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auch nach allen möglichen Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen für eine längere Zeit oder für immer in keinem Beruf mehr arbeiten kann.
Ein Automechaniker, der nach einem Unfall querschnittsgelähmt ist, wäre z.B. erwerbsunfähig.
Nicht erwerbsunfähig wäre z.B. ein Foto-Modell, das altershalber nicht mehr als Modell arbeiten kann.
Invalidität
Eine Person gilt als invalid wenn sie wegen einer Behinderung (körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung der Gesundheit) für längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist.
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