- Gefühlsmässig wage ich stark zu bezweifeln, dass die Ärztin der Kantonspolizei ausgerechnet deshalb Meldung erstattet hat, weil die Patientin ausgesagt hätte, sie sei zum Schlucken der Fingerlinge gezwungen worden (zudem gilt zu bedenken: offenbar wäre sie dazu in ihrem Herkunftsland gezwungen worden, in Brasilien, wo brasilianische und nicht schweizerische Gesetze gelten und also die ärztliche Meldung an schweizer Behörden sowieso ohne Grundlage wäre).
- Viel eher habe ich das Gefühl, dass die Ärztin den Mageninhalt der Brasilianerin der Polizei nur deshalb meldete, um eine Strafverfolgung in Gang zu bringen, und dies aus meiner Sicht ganz klar in Verstoss gegen das Arztgeheimnis - und gegen die Berufsethik. Zickenkrieg? Oder nagen in der Schweiz offenbar die Ratten auch am Arztgeheimnis? Der schweizer Käse war nicht gut genug, und das schweizer Bankgeheimnis auch nicht? Braucht es nun also wieder mehr Rattengift?
Arztgeheimnis: löchrig wie ein schweizer Käse?
Kommentare von Lesern zum Artikel
Der Verein Vimentis hat sich entschieden, die Kommentarspalte zu den Blogs zu schliessen. In der folgenden Erläuterung erfahren Sie den Grund für diesen Entscheid.
Der Blog, und dazu gehört auch die Kommentarspalte, sind ein wichtiger Teil der Diskussionsplattform von Vimentis. Gleichzeitig sind Werte wie Respekt, Anstand und Akzeptanz für den Verein von grösster Wichtigkeit. Vimentis versucht diese Werte selbst einzuhalten, sowie auch auf der Website zu garantieren.
In der Vergangenheit wurden diese Werte in der Kommentarspalte jedoch regelmässig missachtet, es kam immer wieder zu nicht tolerierbaren Aussagen in den Kommentaren. Das Löschen dieser Kommentare ist heikel und zudem mit grossem Aufwand verbunden, welcher der Verein nicht stemmen kann. Zusätzlich können die Kommentare praktisch anonym verfasst werden, weswegen eine Blockierung der jeweiligen Personen unmöglich wird.
Folglich hat der Verein Vimentis entschlossen, die Kommentarfunktion abzuschalten und nur den Blog stehen zu lassen. Der Blog erlaubt es Personen weiterhin, sich Gehör zu verschaffen, ohne sich hinter einem Pseudonym zu verstecken. Die Änderung sollte die Blog-Plattform qualitative verbessern und all jenen Personen ins Zentrum rücken, welche Interessen an einer sachlichen Diskussion haben, sowie die oben erwähnten Werte respektieren.
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beb rofa sagte March 2018 Wir werden heute vom Staat auf Schritt und Tritt überwacht. Weder Privatsphäre noch Intimsphäre sind geschützt. Die staatlichen Stellen registrieren jeden Tastendruck auf dem Computer, jeden Anruf und jedes SMS. Warum soll jetzt eine Drogenschmugglerin mittels Arztgeheimnis geschützt werden? |
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Hans Knall sagte March 2018 Man kann auch alles überspitzfindig verkomplizieren, Herr Natiez. Wenn eine Frau kiloweise Drogen in Fingerlingen im Darm transportiert, so ist das sicher kein dem Arztgeheimnis unterliegendes „gesundheitliches Problem“. Es ist genau so, wie wenn die Frau das Kokain in einer Tasche mitgeführt hätte, welche beim Arztbesuch versehentlich aufgegangen und ihr Inhalt ersichtlich worden wäre. Das hätte der Arzt auch nicht verschwiegen, sonst wäre er sogar als Mitwisser eines Verbrechens in Anklage gestanden. Oder glauben Sie, es gäbe ein „ärztlich geschütztes Drogen-Transportgefäss“ das nicht überprüft werden dürfe solange nicht die ganze Scheisse von selber (r)auskommt… |
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Chris Natiez sagte March 2018 Ergänzung: Im Beitrag stellte ich zur Zeugnispflicht von Ärztinnen und Ärzten gegenüber Justizbehörden (gesetzliche Einschränkung des Arztgeheimnisses) fest: "Theoretisch denkbar ist auch, dass die Ärztin gem. Art. 321 StGB Abs. 3 aufgrund von 'eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde' vom Polizeiapparat über die medizinischen Daten der Brasilianerin gegen ihren Willen ausgequetscht wurde. Leider ist das für Bürgerinnen und Bürger wie auch Politikerinnen und Politiker ohne juristische Ausbildung nicht ohne weiteres überprüfbar. Denn im Paragraffendschungel ist es für Nichtjuristen kaum möglich, innert nützlicher Frist sämtliche möglicherweise fallrelevanten 'Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde' - und man vergesse auch nicht all die Bundesgerichtsentscheide, die die erlaubte Interpretation solcher Bestimmungen bis ins kleinste Detail vorschreiben - zu identifizieren und studieren. Dieser Wildwuchs im Paragrafenwald ist undurchschaubar. Es bleibt an dieser Stelle somit unklar, welche Kriterien genau erfüllt sein müssen, dass eine Ärztin oder ein Arzt gegenüber einer Behörde Zeugnis- oder Auskunftpflichtig wird. Im Sommer 2017 sprach ich zur Klärung persönlich an der Pforte der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft vor (ich war gerade in der Gegend unterwegs, die Oberstaatsanwaltschaft lag am Weg). Ich wollte vom Pförtner wissen, an wen ich mich zur Beantwortung von Fragen zu einem bei einer Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich möglicherweise hängigen Fall (ich verwies auf die Medienmitteilung der Kantonspolizei aus dem Jahr 2016) am besten wende. Dass ich als interessierte Privatperson nachfragte und nicht als Pressevertreter, machte ich unmissverständlich klar. Der Pförtner versuchte hierauf die Medienstelle der Oberstaatsanwaltschaft telefonisch zu erreichen. Ich war positiv überrascht von seinem Engagement. Jedoch war niemand erreichbar. Der Pförtner empfahl mir, mich per Email direkt an Frau lic. iur. Corinne Bouvard, die Medienverantwortliche der Oberstaatsanwaltschaft, zu wenden und merkte an, sie beantworte Anfragen in der Regel umgehend. Darauf formulierte ich meine Frage schriftlich an die Medienverantwortliche der Oberstaatsanwaltschaft. Konkret wollte ich den juristischen Mechanismus in Erfahrung bringen, mit dem im vorliegenden Fall das Arztgeheimnis ausgehebelt wurde. Zudem fragte ich, ob der Fall gerichtlich bereits rechtskräftig entschieden sei oder ob eine (öffentliche) Verhandlung noch anstehe und ggf. ob Datum und Zeitpunkt bekannt seien. Leider erhielt ich von Frau lic. iur. Corinne Bouvard keine Antwort. Nach zwei bis drei Wochen des Wartens versuchte ich Frau Bouvard telefonisch zu erreichen. Jemand anders nahm den Anruf entgegen. Sie sei ausser Haus, ich solle mich doch per Email an sie wenden, hiess es. Auch die darauf geschickte zweite Email, in der die Fragen der ersten Email nochmals ausgeführt wurden, blieb bis heute unbeantwortet. Zusätzlich wäre nun - in einer dritten Anfrage per Email? - also noch zu fragen, was für universitäre Titel und/oder Arbeitgeber/Verleger im Rücken zu Fragestellungen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich qualifizieren. Denn offenbar spricht man nicht mit gewöhnlichen Bürgerinnen und Bürgern? Vielleicht nimmt sich ein Journalist eines der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich genehmen Verlegers/Medienunternehmers der Klärung obiger Fragestellungen an? Besten Dank im Voraus. Antworten auf diesen Beitrag
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