Bei der Rassismus-Strafnorm muss man von einer Fehlkonstruktion sprechen. Wird jemand beispielsweise mittels Kraftausdrücken persönlich angegriffen, so liegt eine Ehrverletzung vor. Diese wiegt nicht schwerer, wenn sich die Beleidigung auf die Ethnie oder die sexuelle Orientierung bezieht. Dennoch entsteht durch das Antirassismusgesetz eine strafrechtliche Verfolgung „von Amtes wegen“ (Offizialdelikt). Daher handelt es sich bei dieser Strafnorm um „Gesinnungsrecht“. Tatsächlich können die zuständigen Behörden politische Aussagen genauso als diskriminierend einstufen. Die ursprüngliche Umsetzung des Antirassismusgesetzes hatte zudem die Schaffung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) zur Folge. In deren Zeitschrift werden Parteien wie die Schweizer Demokraten (SD) sowie auch einzelne Bürger*innen regelmässig des Rassismus bezichtigt. Der „neutrale“ Staat betreibt also mit Steuergeldern Politik. Für die SD hat in diesem Fall die Demokratie ausgedient, zumal die Rassismus-Strafnorm die freie Meinungsäusserung verunmöglicht. Letztlich können sich sowohl Menschen mit Migrationshintergrund als auch Homosexuelle im Rahmen der anderen bestehenden Gesetzte erfolgreich zur Wehr setzen. Deshalb NEIN zur Änderung der Rassismus-Strafnorm!
NEIN zur Änderung der Rassismus-Strafnorm
Kommentare von Lesern zum Artikel
Der Verein Vimentis hat sich entschieden, die Kommentarspalte zu den Blogs zu schliessen. In der folgenden Erläuterung erfahren Sie den Grund für diesen Entscheid.
Der Blog, und dazu gehört auch die Kommentarspalte, sind ein wichtiger Teil der Diskussionsplattform von Vimentis. Gleichzeitig sind Werte wie Respekt, Anstand und Akzeptanz für den Verein von grösster Wichtigkeit. Vimentis versucht diese Werte selbst einzuhalten, sowie auch auf der Website zu garantieren.
In der Vergangenheit wurden diese Werte in der Kommentarspalte jedoch regelmässig missachtet, es kam immer wieder zu nicht tolerierbaren Aussagen in den Kommentaren. Das Löschen dieser Kommentare ist heikel und zudem mit grossem Aufwand verbunden, welcher der Verein nicht stemmen kann. Zusätzlich können die Kommentare praktisch anonym verfasst werden, weswegen eine Blockierung der jeweiligen Personen unmöglich wird.
Folglich hat der Verein Vimentis entschlossen, die Kommentarfunktion abzuschalten und nur den Blog stehen zu lassen. Der Blog erlaubt es Personen weiterhin, sich Gehör zu verschaffen, ohne sich hinter einem Pseudonym zu verstecken. Die Änderung sollte die Blog-Plattform qualitative verbessern und all jenen Personen ins Zentrum rücken, welche Interessen an einer sachlichen Diskussion haben, sowie die oben erwähnten Werte respektieren.
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Hans Knall sagte January 2020 Ohne Meinungsfreiheit kann man nicht wirklich frei sein. Die Meinungsfreiheit existiert gerade zum Schutz der Minderheit vor der Tyrannei der Mehrheit. Der amerikanische Schriftsteller Noam Chomsky sagte: „Wenn wir nicht an die Meinungsfreiheit von Menschen glauben, die wir verachten, glauben wir überhaupt nicht daran. Das Hochhalten der unbedingten Meinungsfreiheit verhindert, dass Mehrheiten Ansichten zum Schweigen bringen, mit denen sie nicht einverstanden sind. Sogar Ansichten, die die Mehrheit der Menschen in ihrem Innersten beleidigend findet." In Grossbritannien verlor vor kurzem ein Arzt, David Mackereth, nach mehr als drei Jahrzehnten seine staatliche Stelle als medizinischer Gutachter, weil er sich weigerte, seine Ansicht, dass das Geschlecht bei der Geburt bestimmt wird, aufzugeben. Im Jahr 2013 wurde dem amerikanischen Gelehrten Robert Spencer von den britischen Behörden die Einreise nach Grossbritannien verboten. Spencer ist Autor zahlreicher Bücher über den Islam und betreibt die Website Jihad Watch. Er hat auf die Problematik der Koran-Sure 9:5 hingewiesen. Sie besagt als Vers: "Und wenn nun die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Heiden, wo (immer) ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf!“ Muslime sind also frei, Lehren zu verbreiten, die voller Hass gegen Nicht-Muslime sind. Da jedoch Nicht-Muslime wie Robert Spencer darauf hingewiesen haben, dass einige Lehren hasserfüllt sind und zu tatsächlichen Gräueltaten geführt haben, haben die britischen Behörden Spencer wegen der Verbreitung von "Hass" die Einreise verboten. Wie kommt es, dass es in Ordnung ist, die Originalquelle zu veröffentlichen, die Mord vorschreibt, dass es aber "Hassrede" ist, auf dieses Zitat hinzuweisen? Man sieht also, dass Einschränkungen gegen "Hassrede" oft nicht wirklich ein Verbot von Hassrede sind; stattdessen schützen sie manchmal bestimmte Formen von Hassrede vor legitimen Ermittlungen. Gesetze gegen "Hassrede" und "Rassismus" führen immer zu politischer Zensur, weil die Definition dessen, was "Hass" ausmacht, immer von Politik und Ideologie beeinflusst wird. Gesetze gegen Hassrede oder Rassismus sollten daher allesamt ausser Kraft gesetzt werden. Kein Mensch hat das Recht, "nicht beleidigt zu werden". Redefreiheit bedeutet, Dinge zu sagen und zu hören, mit denen man nicht einverstanden sein muss. Wichtig bleibt, dass man sie sagen und hören kann. |
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Alex Schneider sagte January 2020 NEIN zum Zensurgesetz: Problematik der Rassismus-Strafnorm Art. 261bis StGB dient nicht der Unterbindung von Ehrverletzungsdelikten gegenüber konkreten Personen oder Personengruppen – wovor alle Bewohner*innen der Schweiz bereits heute in gleicher Weise geschützt sind -, sondern von allgemein gehaltener Kritik an den Gruppen, die einen strafrechtlichen Sonderschutz geniessen. Seit ihrer Einführung ist diese Strafnorm höchst umstritten – gerade auch, weil sie naturgemäss von politischer Natur ist. Kritiker*innen bemängeln, dass es bei vergangenen Urteilen mitunter nicht um die Bekämpfung von Rassendiskriminierung ging, sondern um die Aburteilung pointierter Meinungsäusserungen zu Migrationsthemen. |
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Alex Schneider sagte January 2020 NEIN zum Zensurgesetz: Brennpunkt “Leistungsverweigerung” Zwischen Staat und Bürger*innen gilt etwas als Diskriminierung, wenn der Staat eine willkürliche, sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung vornimmt. Gemäss dem Grundsatz: Gleiches ist gleich, Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Von den Bürger*innen aber kann nicht verlangt werden, dass sie alle Ungleichbehandlungen mit sachlichen Gründen rechtfertigen. Hinzu kommt, dass es wiederum eine Frage der Interpretation ist, welche Gründe als sachlich gelten können, und welche nicht. Dies gilt insbesondere bei Gewissensvorbehalten, die zum Beispiel bei der Frage relevant sind, ob ein Bäcker künftig dazu gezwungen werden können soll, eine Hochzeitstorte für ein gleichgeschlechtliches Paar anzufertigen. Richter über die Sachlichkeit von Gewissensvorbehalten entscheiden zu lassen, wo es nicht um die Erbringung von staatlichen Leistungen geht, sondern um die Beziehungen zwischen Privaten, ist brandgefährlich. Es kann für Einzelpersonen und Personengruppen – wenn die Freiheit aufrechterhalten werden soll – keinen Rechtsanspruch darauf geben, von Privaten gleich behandelt zu werden. Die vorliegend diskutierte Strafnorm geht in Richtung Vereinigungszwang und ist deswegen zutiefst antiliberal. Sie suggeriert, dass Ungleichbehandlung unter Bürger*innen stets Ausdruck einer hasserfüllten, menschenverachtenden Gesinnung sind, was offenkundig nicht zutrifft. Betreiber eines christlichen Hotels, das in der Hausordnung stehen hat, Doppelzimmer nur an verheiratete heterosexuelle Paare zu vermieten, käme ins Visier der Justiz. Auch die Betreiber eines privaten Adoptionsdienstes würden vor die Alternative gestellt, entweder Kinder auch an verheiratete gleichgeschlechtliche Paare zu vermitteln, oder aber ihre Dienste einzustellen. Ihre Überzeugung, dass Kinder am besten bei einem Vater und einer Mutter aufgehoben sind, würde somit indirekt kriminalisiert. Das ist gegen jede Freiheit, die nicht nur darin besteht, dass jeder tun kann, was er will. Insbesondere umfasst der Freiheitsbegriff auch, nicht tun zu müssen, was man nicht will. Es geht bei der beschlossenen Gesetzesreform also nicht um einen notwendigen Schutz bedrohter Personengruppen, sondern um ein gefährliches Instrument in den Händen von Interessengruppen, die politische oder weltanschauliche Ansichten aus dem demokratischen Diskurs verdrängen und das Verhalten aller Bürger*innen auf ihre ideologische Linie zwingen könnten. |
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Alex Schneider sagte January 2020 NEIN zum Zensurgesetz: Offizialdelikte Die bestehende Strafnorm als solche steht am 9. Februar 2020 gar nicht zur Debatte. Generell stören aber die zur Selbstzensur führenden Mechanismen, die nicht dem ursprünglichen Sinn dieser Strafnorm entsprechen, aber dazu geführt haben, dass es sich die Bürger*innen heute vielfach erst zweimal überlegen, bevor sie sich zu bestimmten Themen äussern. Diese Problematik verschärft sich weiter, wenn die Diskriminierungsstrafnorm neu auch die sexuelle Orientierung umfasst. Da es sich bei Art. 261bis StGB um ein Offizialdelikt handelt, kann jedermann einen Vorfall, den er als Verstoss gegen die Bestimmung empfindet, bei der nächsten Polizeistelle bzw. einer Staatsanwaltschaft melden. Die Behörden sind verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen und, falls er als genügend erhärtet angesehen wird, eine Strafverfolgung einzuleiten. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass sich nicht wenige Interessengruppen oder Einzelpersonen einen Sport daraus Machen, in organisierter Form von diesem Recht Gebrauch zu Machen. Es handelt sich dabei meist um politische Akteure, die ihren Gegnern mit der “Rassismuskeule” gezielt schaden wollen. Bedrohte Stammtischkultur Das Bundesgericht hat seine Definition des Öffentlichkeitscharakters über die Quantität der Zuhörenden längst aufgegeben. Das bedeutet in der Praxis: Besteht zwischen dem Redner und den Adressaten kein sogenanntes Vertrauensverhältnis, gilt eine Äusserung als öffentlich und somit gegebenenfalls als strafwürdig. Auch wenn ein unbekannter Mithörer vom Nebentisch mitbekommt, was am Stammtisch unter Vertrauten diskutiert wird, ist nach der Gerichtspraxis des Bundesgerichts der Öffentlichkeitscharakter gegeben. |
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Alex Schneider sagte January 2020 NEIN zum Zensurgesetz: Bestehende rechtliche Instrumente genügen. Um sich gegen Ehrverletzung, Beschimpfung, Drohung, üble Nachrede oder Verleumdung zu wehren, bietet das Strafrecht bereits heute solide und ausreichende rechtliche Grundlagen. Zusätzliche Gesetze, die scheinbar vor Diskriminierung schützen, sind schlicht unnötig und kontraproduktiv. Denn: Es gibt keinen Rechtsanspruch, vor jeder Äusserung und jedem Verhalten, das jemand als beleidigend bzw. diskriminierend empfindet, geschützt zu sein. Bestünde darauf ein Anspruch, würde dies das Ende einer freien Gesellschaft bedeuten, die auf Toleranz setzt anstelle von Zwang. Auch der offene Dialog in der demokratischen Entscheidungsfindung wäre gefährdet. |
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Alex Schneider sagte January 2020 NEIN zum Zensurgesetz: Kritischer Bundesrat Hass und Diskriminierung sind in der Schweiz zurecht verpönt. Darum hat auch der Bundesrat in seinem Bericht bzw. in der Ratsdebatte eine zögerliche Haltung zu dieser Gesetzesverschärfung eingenommen. Er vertrat die Ansicht, dass diese Gesetzesverschärfung “nicht vordringlich” 1 bzw. “nicht zwingend” 2 sei und wies darauf hin, dass das Strafrecht nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) gegen gesellschaftliche Missstände eingesetzt werden sollte. Von solchen Missständen sind wir in der Schweiz aber glücklicherweise weit entfernt. Der Bundesrat mahnte in seinem Bericht: “Das Strafrecht soll nicht jedes moralisch vorwerfbare Verhalten lückenlos erfassen, sondern lediglich einzelne, vom Gesetzgeber als besonders sozialschädlich erachtete Verhaltensweisen unter Strafe stellen.” (Bericht des Bundesrats zur Parlamentarischen Initiative Reynard (13.407), BBI 2018 5231-5238, 5234.). Die Meinungsfreiheit verlöre ihre Bedeutung komplett, würde sie sich von aktuellen gesellschaftlichen Trends beeinflussen lassen und Minderheitsmeinungen zensieren. Echte Meinungs- und Informationsfreiheit, verankert in Artikel 16 der Bundesverfassung (BV), kann deshalb nur absolut gelten – sofern keine konkrete Person in ihrer Ehre verletzt wird. |
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Hans Knall sagte January 2020 Erst durch dieses angebliche Hassschutzgesetz würde ja eine „Schwulenrasse“ definiert, die man dann als solche hassen könnte…! Davor existierte eine solche Kategorisierung nicht. Bisher wurden Schwule nämlich gar nicht als egofixierte „Gruppe“ oder als einheitliche „Minderheit“ wahrgenommen. Das würde nun gezwungenermassen ändern. Total plemplem. |
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Jan Eberhart sagte January 2020 Ich bin schon mal gespannt, wann der erste Kuchenfall vor das Bundesgericht kommt, analog dem Fall in den USA. Die entsprechenden Anwälte stehen schon in den Startlöchern. Es gibt ja noch europäische Gerichte, die einen Türken freigesprochen haben, weil er den Völkermord an den Armeniern geleugnet hat. |
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Jürg Wolfensperger sagte January 2020 Ich denke,dass vor allem kleinere Unternehmen vor einem Diilemma stehen könnten.Angenommen,es ist eine Stelle ausgeschrieben und es sind ein Dutzend Bewerbungen hereingekomen.Darunter befindet sich u.a. ein Schwuler und dann noch ein junger verheirateter Vater von zwei Kindern.Beide mit sehr guten Referenzen....!!Entscheidet er sich für den Familienvater kann es doch sein,dass der Schwule das als Diskriminierung einstuft und ihn vor den Richter zieht...!!..man sieht schon den Titel im Boulevard "Firma xxx" diskriminiert Schwule..!!..das kann den Ruf der Firma gehörig schädigen!!....entscheidet er sich für den Schwulen,kann der hängengebliebene Familienvater rein gar nichts einklagen...!!..was nun Herr Personal-Chef...?????????..oder anders gesagt..!!..der Herr "Normalo" wird diskriminiert und kann sich nicht einmal wehren...!!!..schöne heile Rechts-Ordnung..!! |
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Jan Eberhart sagte January 2020 Das ganze wird so oder so angenommen, aber man ist ja nicht in der Sowjetunion: Deshalb ein Nein, damit das Resultat nicht zu gut für das Ja-Lager aussieht. |
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Simon Matt sagte January 2020 Die Würde des Menschen ist unantastbar. JA zur Erweiterung der Anti-Rassismus-Strafnorm. “Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen” und “niemand darf diskriminiert werden”. So steht es in unserer Verfassung. Die Erweiterung der bestehenden Anti-Rassismus-Strafnorm auf die sexuelle Orientierung ist darum eine folgerichtige Massnahme, um diese Grundsätze durchzusetzen. Diese Strafnorm dient dem Schutz der Menschenwürde und respektiert die Meinungsäusserungs- und Glaubensfreiheit. Darum sagen wir JA am 9. Februar. Die Menschenwürde ist der Eckpfeiler unserer heutigen Gesellschaftsordnung. Die Wahrung dieser Würde ist das Ziel des Staates, der Grund, weshalb wir überhaupt einen Staat haben. Es gilt: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Der Zweck der Anti-Rassismus-Strafnorm ist es, Menschen gegen Entwürdigungen zu schützen. Dies ist ein liberales Prinzip. Kein Mensch darf in der Öffentlichkeit aufgrund von bestimmten Eigenschaften unwürdig behandelt werden. Doch dieser Grundsatz wird immer wieder angegriffen und in Frage gestellt: https://www.operation-libero.ch/de/menschenwuerde-ja/sieben-gruende |
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Hans Knall sagte January 2020 Wer wirklich glaubt „die Menschenwürde“ ginge verloren wenn andere sagen Homos seien doch total schwul, hat grundsätzlich eine komische Vorstellung von Menschenwürde… |
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Herbert von Vaucanson sagte January 2020 Ich finde die Debatte im Migros Magazin, aus der Herr Schneider weiter unten bereits zitiert hat, lesenswert. Hier finden Sie den Artikel dazu: https://www.migrosmagazin.ch/brauchen-lesben-und-schwule-mehr-schutz Einerseits habe ich tatsächlich Verständnis für die Bedenken hinsichtlich der Einschränkung der Meinungsfreiheit - auch ich würde mir wünschen, dass eine solche Strafnorm gar nicht erst nötig wäre. Andererseits trifft eben auch zu, was Frau Zimmermann im Interview sagt: Die Meinungsfreiheit geht nur so weit, wie sie nicht die Grundfreiheiten anderer verletzt, etwa die Menschenwürde. Sonst wären ja auch persönliche Beschimpfungen nicht unter Strafe gestellt. Hass und Diskriminierung brauchen keinen gesetzlichen Schutz - auch nicht unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit. Deshalb bin ich für die Erweiterung der Rassismus-Strafnorm. |
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Hans Knall sagte January 2020 Wer wäre eigentlich nach diesem Gesinnungsgesetz klageberechtigt, wenn jemand einem Heterosexuellen der sich abnormal benimmt sagt, er sei doch schwul? Ist das jetzt eine Beleidigung des Heterosexuellen, oder werden damit schwule Gruppen diskriminiert, die es nicht ertragen können, wenn Heteros die sich sexuell abnormal benehmen mit ihnen verglichen werden? |
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RUDOLF OBERLI sagte January 2020 "(...) Letztlich können sich sowohl Menschen mit Migrationshintergrund als auch Homosexuelle im Rahmen der anderen bestehenden Gesetzte erfolgreich zur Wehr setzen. (...)" Gruppen von Homosexuellen haben als letzte Gruppen noch KEINE gesetzliche Klagemöglichkeit. Weshalb wollen Sie solche Gruppen weiterhin beleidigen, ohne rechtliche Folgen befürchten zu müssen? Macht Sie das glücklich? |
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